VL. Schranken in HGB. 88 67—69. GewO. 88 188221332, 593
Schranken!, So wenig als die GewO. macht das HGB., indem es die
Nichtigkeit ausspricht, einen Unterschied danach, welcher Partei die
Übertretung der gesetzlichen Schranken zu Gute kommt. Wenn
daher auch nach den Umständen des Falles die Übertretung dem
Arbeitnehmer zum Vorteil gereicht, so wird hierdurch die Nichtigkeit
nicht hintangehalten?. Dies ist darum hervorzuheben, weil das Gesetz
in 868 den ökonomischen Unterschieden in. der Stellung des Arbeit-
nehmers Rechnung trägt. Es läfst alle Schranken fallen, wo in ge-
wissen Umständen eine Kompensation für die etwaige Benachteiligung
des Arbeitnehmers durch die private Befristung zu finden ist.
Nur zwei von den drei Schranken des HGB. werden suspendiert
für den Arbeitsvertrag, den der Arbeitgeber zum Zweck „vorüber-
gehender Aushülfe“ geschlossen hat (HGB. $ 69). Erst wenn das
Dienstverhältnis über drei Monate hinaus fortgesetzt wird, treten alle
Kündigungsnormen des $ 67 in Kraft®. Für die vorangehende Zeit
gilt nur die Forderung der Parität*. Diese Forderung hat nur Sinn
für eine Vereinbarung der Kündigungsfrist. Wenn aber, wie
leicht geschehen kann, eine solche Vereinbarung bei der Annahme
eines Handlungsgehülfen „nur zu vorübergehender Aushülfe“ nicht erfolgt
ist, dann endigt dieses Dienstverhältnis, dessen „Dauer aus dem Zweck
der Dienste zu entnehmen ist“ (BGB. $ 620 Abs. 2), innerhalb der drei
Monate durch die Erreichung seiner natürlichen Grenze, und eine be-
fristete Kündigung giebt es hier, von Übereinkunft abgesehen, nicht
(S. 534)5. In der Zeit „vorübergehender Aushülfe“ von höchstens drei
Monaten ist der Prinzipal leichter in der Lage, den Aushülfezweck
ı Da es ihrer mehrere sind, 80 läfst sich denken, dafs die Übertretung
einer nicht die ganze Disposition nichtig mache, So Staub zu HGB. & 67
Anm. 8 a. E. Indessen ist diese partielle Nichtigkeit nicht immer durch-
führbar. Denn wenn zwar dem Abs. 2, dagegen nicht dem Abs. 1 entsprochen
worden ist, so wird die gesetzliche Befristung des $ 66 zur Geltung kommen
müssen, womit die dem Abs. 2 (8 67) genügende Abrede hinfällig wird.
2 a. M. Staub, sowie Düringer und Hachenburg, Kommentar z. d,
St., weil nur des Handlungsgehülfen Schutz bezweckt werde. Für diese Re-
striktion ist im Gesetz kein Anhalt gegeben.
® Oben S. 537%.
4 869 Satz 2: „Die Kündigungsfrist mufs jedoch auch in einem solchen
Falle für beide Teile gleich sein.“
5 a. M. Staub, Kommentar zu HGB. 8 69 Anm, 1 a. E., wonach ein
nach & 66 zu beurteilendes Verhältnis vorliege. Die dort (in $ 66) statuierte
Kündigungsfrist wäre aber bei allen hierhergehörigen, nämlich unter drei
Monaten bleibenden Arbeitsverhältnissen unanwendbar, welche in der zweiten
Quartalshälfte begonnen haben. Die Ansicht von Staub (welche für die
höheren Angestellten des Gewerbes von Schicker, Kommentar zu GewO.
Lotmar, Arbeitsvertrag. I. 38