Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

394 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung. 
für erreicht zu erklären und den Handlungsgehülfen sofort zu ent- 
lassen, als dieser imstande ist, das Aushülfebedürfnis (des Prinzipals) 
für befriedigt zu erklären und demgemälfs auszutreten. Bei so kurzer 
Aushülfe ist daher, wenn über die Endigung der Vertragszeit nichts 
vereinbart wird, die Stellung des Handlungsgehülfen prekär. ; 
Aus dem ersten Satz des 8 69* ist zu schlieflßsen, dal, wenn das 
Dienstverhältnis des nur zu vorübergehender Aushülfe angenommenen 
Handlungsgehülfen über die Zeit von drei Monaten fortgesetzt wird, 
die Vorschriften des $ 67 Anwendung finden. Allein von diesen Vor- 
schriften sind die der Absätze 1. 3. 4 nur anwendbar, wenn außer 
jener Annahme zur Aushülfe noch eine weitere Übereinkunft statt- 
gefunden hat. In Ermangelung solcher Abrede bleibt blofs für Abs. 2 
Raum zur Anwendung; dieser Abs. 2 setzt nur einen Kündigungs- 
termin, nicht eine Kündigungsfrist (S. 583 Nr. 2). Da aber nicht zu 
glauben ist, das Gesetz habe von der Einhaltung einer Frist dispensieren 
wollen, so bedarf es einer anderen Deutung des $ 69. Mit seiner 
Verweisung auf 8 67 für unseren Fall (der Fortsetzung eines nur zu 
vorübergehender Aushülfe eingegangenen Verhältnisses über drei 
Monate hinaus) hat $ 69 die Anwendung nicht blofs der exceptionellen 
Vorschriften des $ 67, sondern auch der Regel des $ 66 verfügt — 
falls es nämlich an der für die Anwendbarkeit des $ 67 erforderlichen 
besonderen Abrede fehlen sollte. Man kann hiernach sagen, dafs 
mit dem Ablauf von drei Monaten alle Kündigungsnormen in Kraft 
treten. — 
Zu den gesetzlichen Bestimmungen über Kündigungsfrist, 
welche der Privatdisposition Schranken ziehen, hat man auch die- 
jenigen zu rechnen, durch welche die Privatbefristung hinterher 
reduziert wird. Ein im Haushalte, Wirtschaftsbetriebe oder Erwerbs- 
geschäfte einer Person angetretenes Dienstverhältnis kann, wenn sie 
in Konkurs fällt, von jedem Teile gekündigt werden. „Die Kündigungs- 
frist ist, falls nicht eine kürzere bedungen war, die gesetzliche.“ 
KO. 822, Also wird die bedungene längere nachträglich, im Fall 
$ 188ac und Nelken, Handwerker. und Arbeiterschutzgesetze S. 749 geteilt 
wird, indem sie im fraglichen Falle 8 1332 anwenden) setzt voraus, dafs ein 
„nur zu vorübergehender Aushülfe“ Angestellter „für unbestimmte Zeit“ an- 
gestellt sei. S. dagegen S. 526 zu *. 530 und Fuld, Recht der Handlungs- 
gehilfen S. 31. 
‘ „Wird der Handlungsgehülfe nur zu vorübergehender Aushülfe an- 
genommen, so finden die Vorschriften des 8 67 keine Anwendung, es sei 
denn, dafs das Dienstverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fort- 
gesetzt wird.“
	        
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