Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

596 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung. 
ist zu verneinen; der Kündigende vermag es so wenig als der 
Empfänger der Kündigung. Man sieht dies ein, wenn man daran 
festhält, dafs .die Befristung hier nur in einer Frist, nicht auch in 
einem Termin besteht. Hier kann demnach wie keine verspätete, 
auch keine vorzeitige Kündigung vorkommen. Das Ende der Ver- 
tragszeit fällt vielmehr stets mit dem Ende einer Frist zusammen, 
deren Länge gesetzlich oder vertraglich gegeben ist, und deren Anfang 
durch den Akt der Kündigung bestimmt wird (mag der Anfang auf 
ihren Tag oder auf den folgenden fallen), Der Kündigende kann 
daher nicht beliebig dem Arbeitsverhältnis einen Endtermin setzen 
und um eine Frist, die kürzer oder länger ist als die vorgeschriebene, 
vor solchem Termin kündigen. Will er das Verhältnis an einem ihm 
zusagenden Termin endigen, so mufs er die Kündigung an einem Tag 
erlassen, der um die vorgeschriebene Frist, nicht um mehr oder 
weniger, jenem Termin vorausgeht. Die Kündigungsfrist bildet einen 
Teil der Vertragszeit, ihren Schlufsteil. Die Teilung erfolgt durch 
die Vornahme der Kündigung. Der übrige Teil steht gesetzlich oder 
vertraglich fest; könnte eine Partei ihn einseitig verlängern, so wäre 
sie imstande, einseitig die Vertragszeit auszudehnen. Die bloße Kün- 
digungsfrist ist demnach nicht nur ein Minimum, sondern auch ein 
Maximum. 
Wo das Gesetz die Einhaltung einer gewissen Frist gestattet und 
vorschreibt, hat es damit das Interesse des Kündigenden und seines 
Gegners im Auge — des Gegners, der mit der Endigung des Arbeits- 
verhältnisses nicht überfallen werden, aber auch nicht gehalten sein 
soll, länger als während jener Frist in dem vom Kündigenden auf- 
gegebenen Verhältnis zu verharren. Darum kann es nicht dem Kün- 
digenden anheimgestellt sein, die gesetzliche Frist zu verlängern, auch 
wenn er damit des Gegners Interesse zu fördern beabsichtigt. Es 
mufß vielmehr diesem freistehen, die Ausdehnung der Frist als in 
seinem Interesse liegend anzuerkennen, oder nicht anzuerkennen. Im 
ersteren Fall, der schon bei seinem Schweigen vorliegt, kommt es zu 
vertraglicher Endbestimmung und die Vertragszeit endigt an dem. vom 
Kündigenden proponierten Termin; letzterenfalls, d. h. wenn der Em- 
pfänger der Kündigung auf der gesetzlichen Frist, somit auf der 
Endigung vor jenem Termin besteht, kann der Kündigende die Kün- 
digung alsbald zurücknehmen (S. 571 al. 4), um sie später zu wieder- 
holen, sonst wirkt sie endigend mit Ablauf der gesetzlichen Frist gerechnet 
von der Kündigung !. — Was die vertraglich bestimmte Frist anlangt, so 
1 Auf welchen Zeitpunkt ja auch der Gegner, mit Gegenzug, kündigen 
kann. Im Rechtsfall bei Unger, Entscheidungen Nr. 49 war ‚dem Arbeit-
	        
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