Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

600 IV. Abschn., Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung. 
bewahrung eine Zeit bestimmt ist“!, Er kann also nicht durch Ver- 
trag eine Frist setzen, während deren er nicht kündigen könnte. 
Den gleichen Effekt würde aber (nach S. 523) eine Abrede haben, 
dafs der Hinterleger nur mit Befristung statt mit sofortiger Wirkung 
kündigen könne. Eine solche Abrede ist daher als ungültig anzusehen. 
Das Nämliche gilt vom Einlagerer gegenüber dem Lagerhalter. 
IX. Was endlich die einseitige Ersetzung der unbefristeten 
Kündigung durch eine befristete anlangt, so ist wieder nach dem 
Ursprung der Unbefristetheit zu unterscheiden: 
|. Gesetzlich unbefristete Kündigung. Das Recht zu solcher 
ist nur ein Recht, nicht auch eine Pflicht, ein Recht nur dessen, der 
kündigt, nicht auch des Empfängers der Kündigung. Damit ist ge- 
sagt, dafs wo aus wichtigem Grund oder ohnedies von Rechts w@gen 
mit sofortiger Wirkung gekündigt werden könnte, der Gegner des 
Kündigenden sich die Befristung gefallen lassen mufs, wenn sie sich 
nur nicht weiter erstreckt als die zur ordentlichen Kündigung ge- 
hörige Befristung, wo es eine solche Kündigung giebt; innerhalb dieser 
Schranke kann der Kündigende das Ende der Vertragszeit bestimmen. 
Das Recht, an die Stelle der gesetzlich unbefristeten Kündigung eine 
befristete zu setzen, läfst sich daraus ableiten, dafs die erstere etwas 
Aufserordentliches, Privilegienartiges ist; auf dieses jus singulare kann 
gewissermafsen verzichtet werden?. Jenes Recht findet sich im BGB. 
für zwei Fälle stillschweigend anerkannt. Wer nämlich aus einem 
Dienstvertrag Vertrauensdienste höherer Art zu leisten hat, ohne in 
einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, hat 
zwar nach $ 627 Abs. 1 das Recht unbefristeter Kündigung, darf aber 
nur in der Art kündigen, dafß sich der Arbeitgeber die Dienste 
anderweitig beschaffen kann (Abs. 2). Das Nämliche gilt selbstver- 
ständlich auch, wenn der Vertrauensdienst in der Besorgung eines 
dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übertragenen. Geschäfts für 
letzteren besteht: 8 675%, Eine solche den Gegner schonende „Art“ 
' Gerade, dafs der Hinterleger selbst wenn die Vertragszeit bestimmt 
ist, der Verwahrer nur wenn. die Vertragszeit nicht bestimmt ist, jederzeit 
kündigen kann, bestätigt den im Vorausgehenden aufgestellten Satz, dafs 
durch Übereinkunft die Kündigung des Verwahrers an eine Frist gebunden 
werden kann, 
* Vgl. auch S, 579: Hinzufügung einer Bedingung zur unbefristeten Kün- 
digung. 
® „Selbstverständlich“ ist die in BGB. 8 675 verfügte Anwendung der 
Vorschrift des 8 671 Abs. 2 auf den Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung
	        
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