Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

{X. Einseitige Ersetzung unbefristeter K. durch befristete. 601 
der Kündigung kann nun gerade. in Befristung derselben bestehen: 
mit der Vorschrift der Schonung gestattet das Gesetz die 
Befristung. 
Die in diesen zwei Fällen vom Gesetz zugelassene einseitige Be- 
fristung ist in den anderen Fällen gesetzlicher Unbefristetheit aus 
dem vorhin angeführten Grunde nicht ausgeschlossen. Es kann z. B. 
der Handlungsgehülfe, der von seinem Prinzipal eine Thätlichkeit 
erlitten hat und darum nach HGB. $ 71 Nr. 4 ohne Kündigungsfrist 
zu kündigen berechtigt ist, auf vierzehn Tage kündigen: der Prin- 
zipal kann nicht auf der Alternative sofortigen Austritts oder gesetz- 
lich befristeter Kündigung bestehen. Der Geselle, der, weil er sich 
vorsätzlich einer rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile des 
Arbeitgebers schuldig gemacht hat, sofort entlassen werden könnte 
(GewO. $ 123 Nr. 6), kann daraufhin zwar mit dreitägiger oder acht- 
tägiger, nicht aber mit mehr als vierzehntägiger Frist (GewO. $ 122) 
entlassen werden. Der Ehemann kann das ihm durch BGB. $ 1358 
verliehene Recht der unbefristeten Kündigung auch mit der Befristung 
ausüben, welche bei der von der Frau ausgehenden Kündigung zu 
beobachten wäre. In den Fällen endlich, in denen einem Arbeit- 
nehmer gesetzlich „jederzeit“ gekündigt werden kann ohne Rücksicht 
auf den Grund; kann dies auch mit einer vom Kündigenden be- 
stimmten Frist geschehen!. Nur geht dadurch der Arbeitnehmer des 
ihm sonst etwa zustehenden Anspruchs auf Entschädigung nicht 
verlustig. 
2. Wenn durch Abrede die Einhaltung einer Kündigungsfrist 
ausgeschlossen worden ist — einschließlich des Falles, dafs der Arbeits- 
vertrag auf Grund einer die Kündigungsfrist ausschließfsenden Arbeits- 
ordnung eingegangen ist —, wenn also die Parteien disponiert 
haben, steht es nicht im Belieben des Kündigenden, eine Frist zu 
setzen. Sein Gegner hat ein vertragsmäfßiges (wenn auch verzicht- 
bares) Recht auf unbefristete Wirksamkeit der Kündigung (vgl. S. 596). 
Man darf nicht entgegenhalten,. der Gegner sei ja, wenn er sich durch 
zum Gegenstand hat, sobald man in dem Satze des $ 675: „wenn dem Ver- 
pflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu 
kündigen“ unter dem hier genannten „Recht“ das durch 8 627 Abs. 1 ver- 
liehene versteht. Die Selbstverständlichkeit wäre zu verneinen, wenn unter 
dem „Recht“ auch ein vertragsmäfsiges begriffen sein sollte. 
ı z, B. der Schiffer in der Seeschiffahrt: HGB. 8 545, der Schiffer und 
der Schiffsmann in der Binnenschiffahrt: BiSchG. 8 20 Abs. 6. 8 25 Abs. 4, 
der Unternehmer im Werkvertrag: BGB. $ 649, der Verwahrer im Verwahrungs- 
vertrag: BGB. 8 695.
	        
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