602 IV. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung.
die Befristung benachteiligt findet, in der Lage, die befristete Kün-
digung dadurch für sich unschädlich zu machen, dafs er seinerseits
mit sofortiger Wirkung kündige. Dies wäre ein Notbehelf, auf den
man. ihn nicht verweisen soll, da es für ihn nachteilig sein kann,
Urheber statt Empfänger der Kündigung zu sein. Läkt er sich jedoch
die befristete Kündigung gefallen, so kommt es damit zu einer ver-
traglichen Endbestimmung (vgl. S. 568).
Sechstes Kapitel.
Unbefristete Kündigung.
ı. Die unbefristete Kündigung, von der schon bisher als einem
Mittel willentlicher Endigung des Arbeitsverhältnisses wiederholt die
Rede sein mufste, unterscheidet sich von der befristeten Kündigung
in Thatbestand, Rechtswirkung, Voraussetzung und Anwendungs-
gebiet !.
Ihr Thatbestand ist von dem der befristeten natürlich dadurch
verschieden, dafs er niemals eine Befristung enthält, während in dem
der befristeten die Befristung nur fehlen kann, wenn dieselbe ohne-
dies, vor der Kündigung feststeht, z. B. vermöge des Gesetzes, der Ar-
beitsordnung, getroffner Vereinbarung (S. 584 al. 1). Beiderlei Kündigung
kann so geregelt sein, daß sie nur an gewissen Terminen statthaft
ist, denn dies ist, wie wir wissen (S. 582), keine Befristung der
Kündigung, da die Beschränkung des Erlasses der Kündigung mit
Befristetheit wie mit Unbefristetheit einhergehen kann. Ein: fernerer
thatbeständlicher Unterschied der zwei Kündigungen liegt darin, dafs
der Kündigungswille bei der unbefristeten leicht in Werken an den
Tag gelegt oder realisiert werden kann, indem der Arbeitgeber den
Arbeitnehmer von der Arbeitsstätte ausschliefst oder der Arbeitnehmer
die Arbeitsstätte verlälst, um sie nicht wieder aufzusuchen. Hingegen
der auf befristete Kündigung gerichtete Wille kann nicht auf diese
werkthätige Art manifestiert werden und die befristete Kündigung ist
regelmäfsig eine Willenserklärung. Es ist schon etwas Abnormes,
dafs eine als unbefristete Kündigung gemeinte Ausschliefsung von der
! Es wird dabei, wie in der bisherigen Erörterung (ausgenommen Kap. 5
Nr. VII u. IX), nur an die von Haus aus unbefristete Kündigung gedacht,
Von derjenigen, die es erst nachträglich durch Umwandlung einer befristeten
geworden ist, der entfristeten Kündigung, wird am Schlusse dieses Kapitels
unter Nr. IX die Rede sein.