Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Allgemeine Vergleichung mit der befristeten, 603 
Arbeit oder Arbeitsniederlegung, wo sie als unbefristete Kündigung un- 
gültig ist, als befristete gedeutet und aufrecht erhalten wird (S, 569 zu ?). 
Der Unterschied in der Rechtswirkung beider Kündigungen 
ist ohne weiteres einleuchtend. Die volle Rechtswirkung der Kün- 
digung, nämlich das Ende des Arbeitsverhältnisses!, tritt bei der un- 
befristeten ein, sobald ihr Thatbestand vollendet, d. h. sobald «lie 
Kündigung erlassen und empfangen worden ist, bei der befristeten erst 
nach Ablauf einer von der Vollendung des Thatbestandes laufenden Frist. 
Die befristete Kündigung ist insofern frei, als sie, mit drei Aus- 
nahmen?, von Rechts wegen nicht an besondere, vor ihrem That- 
vestand liegende positive Voraussetzungen gebunden ist, nament- 
lich nicht das Dasein eines gewissen Grundes voraussetzt. Die be- 
fristete Kündigung kann durch Übereinkunft in Ansehung des Gruudes 
beschränkt werden, indem die Kündigung aus gewissen Gründen aus- 
geschlossen wird; überdies besteht nur die allgemeine Schranke, dafs 
die Kündigung nicht wegen des Grundes, aus dem sie erfolgt und 
damit des Zweckes, den sie verfolgt, wider die guten Sitten verstofsen 
darf (vgl. S. 578 oben). Die unbefristete Kündigung hingegen setzt 
in einer grofßsen Zahl ihrer Anwendungen gewisse vor ihrem Erlals 
vorhandene Umstände, namentlich gewisse Gründe voraus. Eben dies, 
dafs sie gewöhnlich nicht ohne weiteres statthaft ist, und daher bei 
ungewöhnlichen Wendungen zu erfolgen pflegt, neben ihrer abnormen 
Unbefristetheit, läfst diese Kündigung als die außerordentliche gegen- 
über der befristeten erscheinen®?. Dem entspricht auch die Rede- 
weise, welche „Kündigung“ nur im Sinn der befristeten nimmt (S. 562/3). 
Mit der eben erwähnten Differenz hängt endlich die im An- 
wendungsgebiet zusammen. Das der befristeten ist zwar insofern 
weiter, als nicht besondere gesetzliche Voraussetzungen für die An- 
wendung erfüllt sein müssen. Wo aber die Parteien zweiseitig in die 
1 im Gegensatz zu schwächerer Rechtswirkung. Da[s nach BGB. $ 629 
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach der Kündigung Zeit zum Aufsuchen 
eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren hat, ist nicht die volle Rechts- 
wirkung (S. 5821), Überdies ist es eine, die nur der befristeten Kündigung 
zukommt. 
2 die motivierten schriftlichen Kündigungen in GewO. $ 127° Abs. 1 und 
HGB. 8 78 Abs. 1 und die Kündigung aus BGB. 8 623 Satz 2, 
® Gesetzlich unbefristete Kündigung läfst sich daher auch nur da an- 
nehmen, wo sie vom Gesetz verliehen ist. Bei der gesetzlichen Regelung 
des Mäklervertrags ist eine solche Verleihung unterblieben. Man kann hier- 
nach nicht mit Planck, Kommentar zu BGB. 8 652 unter 2, d sagen, dafs 
„der Auftraggeber berechtigt ist, den Mäklervertrag jederzeit zu kündigen“. 
Vgl. S. 5351.
	        
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