604 IV. Abschn. Vertragszeit, 6. Kap.: Unbefristete Kündigung.
Dauer der Vertragszeit eingegriffen haben — durch Setzung einer Frist
der Unkündbarkeit, durch natürliche Begrenzung des Arbeitsverhält-
nisses oder durch Setzung einer vertraglichen Endbestimmung — ist
damit regelmälfsig das Arbeitsverhältnis der einseitigen Endbestimmung
durch befristete Kündigung entzogen. Hingegen die aufserordentliche
oder unbefristete Kündigung braucht sich an solche das Arbeitsver-
hältnis zeitweise befestigende Abmachungen nicht zu kehren (S. 533.
542%, 554/55), diese einseitige Endbestimmung ist über eine zwei-
seitige Regelung der Vertragszeit erhaben und kann selbst nachdem
eine befristete Kündigung ergangen ist, im Lauf ihrer Frist dem Ar-
beitsverhältnis ein Ende machen (S. 573%)®, Insofern hat die un-
befristete Kündigung ihrerseits ein weiteres Anwendungsgebiet als die
befristete.
II. Das Recht zu unbefristeter Kündigung? kann durch Gesetz
oder durch Privatdisposition verliehen sein. Da die durch Privat-
disposition verliehene unbefristete Kündigung ein seltenes Vor-
kommnis und von geringer praktischer Bedeutung ist, indem die sonst
auf Privatdisposition zurückgehende, oft vorkommende Unbefristetheit auf
Erweiterung der Anwendbarkeit einer ohnehin bestehenden gesetzlich
unbefristeten Kündigung beruht, so befalst sich die folgende Erörterung
vorläufig allein mit der durch Gesetz verliehenen unbefristeten Kün-
digung; aber der dabei hauptsächlich zu besprechende Punkt ist ihre
Ausdehnung durch Privatdisposition. Diese unbefristete Kündigung
zeigt Unterschiede nach den Personen, welchen, nach der Zeit, in
welcher , und nach den Voraussetzungen, unter welchen sie zusteht.
Nach den Personen verschieden ist sie, indem sie je nach dem
Arbeitsverhältnis bald beiden Parteien, bald nur einer eingeräumt ist.
So finden wir beide Parteien vom Gesetz mit unbefristeter Kündigung
1 Ausnahme in BGB. $ 623 Satz 1, vgl. 8 620 Abs. 2.
2 Wenn in GewO. $8 1283. 124. 1242, 183% die unbefristete Kündigung
für statthaft erklärt wird „vor Ablauf der vertragsmälsigen Zeit“, so ist damit
nicht eine „vertragsmäfsige Zeit“ (S. 541/42) als Voraussetzung erklärt, sondern
gemeint, dafs jene Kündigung um so mehr bei Unbestimmtheit der Ver-
tragszeit zulässig sei. Diese Anwendbarkeit der unbefristeten Kündigung ist
auch nie bezweifelt worden. Ebenso ist zu schliefsen, dafs die in HGB.
$ 422 Abs. 2 dem Lagerhalter „vor dem Ablaufe der Lagerzeit und. ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist“ gegebene unbefristete Kündigung auch bei
unbestimmter Lagerzeit statthaft ist.
3 Den Ausdruck „Kündigungsrecht“ gebraucht BGB. $ 1358 Abs. 2,
„Recht zu kündigen“ 8 675. Von Grund, der zur Kündigung ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist „berechtigt“, sprechen HGB. 88 71. 77. Mit
Bezug auf den Auftrag spricht von „Kündigungsrecht“ BGB. 8 671 Abs. 3.