Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

506 IV. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung. 
In dritter Linie differieren die gesetzlich unbefristeten Kün- 
digungen darin, dafs die einen schlechthin statthaft sind, sobald be- 
stimmte Arbeitsverhältnisse vorliegen, während andere auch noch die 
Erfüllung gewisser nicht zum Arbeitsverhältnis der gegebenen Art 
zehöriger Voraussetzungen erfordern. Der ersteren Gruppe gehören 
an die Kündigung z. B. des Bestellers im Werkvertrag gegenüber dem 
Unternehmer, des Hinterlegers gegenüber dem Verwahrer, der Parteien 
des Dienstvertrags, welchen BGB. $ 627 beschreibt, des Rheders oder 
des Schiffseigners gegenüber dem Schiffer. Wo hingegen die un- 
befristete Kündigung gesetzlich definierter Arbeitsverhältnisse vom 
Gesetz nur unter einer gewissen Voraussetzung zugelassen wird, 
besteht dieselbe meistens im Dasein eines gewissen Grundes oder 
Kündigungsgrundes ?, 
Generell auf „wichtigen“ Grund wird abgestellt beim Dienst- 
verhältnis überhaupt (BGB. $ 626), sowie bei den Arbeitsverhältnissen 
des Handlungsgehülfen und (nach Ablauf der Probezeit) des Hand- 
lungslehrlings, des Handlungsagenten, der höheren Angestellten des 
Gewerbes, des Binnenschiffers und des Flofsführers ®; ferner für das 
Arbeitsverhältnis des Gesellen oder Gehülfen unter einer der Voraus- 
setzungen des $ 124b GewO. (S. 544); endlich für die Kündigung 
des Verwahrers und des Lagerhalters, falls eine Verwahrungs- oder 
Lagerzeit vereinbart worden und noch nicht abgelaufen ist*. — In 
einigen von den genannten Fällen verweist das Gesetz exemplifizierend 
auch noch auf spezielle Gründe. Bei der Kündigung des Dienst- 
verhältnisses nach BGB. $ 626 geschieht dies nicht, jedoch finden sich 
an zwei anderen Stellen des Gesetzbuchs beiläufig solche Gründe 
angeführt ©. 
1 Den Ausdruck „Voraussetzung“ verwenden bei der unbefristeten Kün- 
Jigung BiSchG. 8$ 20 Abs. 3. 25 Abs. 1. FIG. 88 16 Abs. 3. 21 Abs. 2 und 
3GB. $ 627 Abs. 1a. E. 
* Es kommt vereinzelt vor (GewUVG. 8 142. LandwUVG. 8 153. SeeUVG. 
3 140), dafs das Gesetz die Kündigung unter einer gewissen Voraussetzung 
nicht gewährt, sondern versagt; es will sie nicht zulassen in einem Fall, in 
welchem man ihre positive Voraussetzung gegeben finden könnte: „Die Nicht- 
leistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen 
durch die Wahrnehmungen jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert 
sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältnis vor dem Ab- 
laufe der vertragsmäfsigen Dauer aufzuheben.“ 
* HGB. 88 70 Abs. 1. 77 Abs. 3. 92 Abs. 2. GewO. 8 183% BiSchG. 
8 20 Abs. 3. FIG. 8 16 Abs. 3. 
* BGB. $ 696 Abs. 2. HGB. $ 422 Abs. 2. 
5 In $ 628 wird mit Bezug auf die unbefristete Kündigung des Dienst- 
verhältnisses gesagt: „veranlafst er (nämlich der Arbeitnehmer) durch sein
	        
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