506 IV. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung.
In dritter Linie differieren die gesetzlich unbefristeten Kün-
digungen darin, dafs die einen schlechthin statthaft sind, sobald be-
stimmte Arbeitsverhältnisse vorliegen, während andere auch noch die
Erfüllung gewisser nicht zum Arbeitsverhältnis der gegebenen Art
zehöriger Voraussetzungen erfordern. Der ersteren Gruppe gehören
an die Kündigung z. B. des Bestellers im Werkvertrag gegenüber dem
Unternehmer, des Hinterlegers gegenüber dem Verwahrer, der Parteien
des Dienstvertrags, welchen BGB. $ 627 beschreibt, des Rheders oder
des Schiffseigners gegenüber dem Schiffer. Wo hingegen die un-
befristete Kündigung gesetzlich definierter Arbeitsverhältnisse vom
Gesetz nur unter einer gewissen Voraussetzung zugelassen wird,
besteht dieselbe meistens im Dasein eines gewissen Grundes oder
Kündigungsgrundes ?,
Generell auf „wichtigen“ Grund wird abgestellt beim Dienst-
verhältnis überhaupt (BGB. $ 626), sowie bei den Arbeitsverhältnissen
des Handlungsgehülfen und (nach Ablauf der Probezeit) des Hand-
lungslehrlings, des Handlungsagenten, der höheren Angestellten des
Gewerbes, des Binnenschiffers und des Flofsführers ®; ferner für das
Arbeitsverhältnis des Gesellen oder Gehülfen unter einer der Voraus-
setzungen des $ 124b GewO. (S. 544); endlich für die Kündigung
des Verwahrers und des Lagerhalters, falls eine Verwahrungs- oder
Lagerzeit vereinbart worden und noch nicht abgelaufen ist*. — In
einigen von den genannten Fällen verweist das Gesetz exemplifizierend
auch noch auf spezielle Gründe. Bei der Kündigung des Dienst-
verhältnisses nach BGB. $ 626 geschieht dies nicht, jedoch finden sich
an zwei anderen Stellen des Gesetzbuchs beiläufig solche Gründe
angeführt ©.
1 Den Ausdruck „Voraussetzung“ verwenden bei der unbefristeten Kün-
Jigung BiSchG. 8$ 20 Abs. 3. 25 Abs. 1. FIG. 88 16 Abs. 3. 21 Abs. 2 und
3GB. $ 627 Abs. 1a. E.
* Es kommt vereinzelt vor (GewUVG. 8 142. LandwUVG. 8 153. SeeUVG.
3 140), dafs das Gesetz die Kündigung unter einer gewissen Voraussetzung
nicht gewährt, sondern versagt; es will sie nicht zulassen in einem Fall, in
welchem man ihre positive Voraussetzung gegeben finden könnte: „Die Nicht-
leistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen
durch die Wahrnehmungen jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert
sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältnis vor dem Ab-
laufe der vertragsmäfsigen Dauer aufzuheben.“
* HGB. 88 70 Abs. 1. 77 Abs. 3. 92 Abs. 2. GewO. 8 183% BiSchG.
8 20 Abs. 3. FIG. 8 16 Abs. 3.
* BGB. $ 696 Abs. 2. HGB. $ 422 Abs. 2.
5 In $ 628 wird mit Bezug auf die unbefristete Kündigung des Dienst-
verhältnisses gesagt: „veranlafst er (nämlich der Arbeitnehmer) durch sein