608 IV. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung.
weitert, geschmälert oder ausgeschlossen werden kann. Unsere Be-
trachtung hat dabei an die unter II erläuterten Unterschiede an-
zuknüpfen. Es wird sich daher hier zunächst fragen, ob die Schranken
der persönlichen Zuständigkeit bei der unbefristeten Kündigung
durch Privatdisposition geändert werden können.
Wenn die nur einer Partei zustehende unbefristete Kündigung
zu einer beiderseits zustehenden gemacht wird, so wird damit der
anderen Partei durch Privatdisposition eine unbefristete Kündigung
verliehen. Die von Privatdisposition herrührende Unbefristetheit soll
unter Nr, IX erörtert werden.
Wenn hingegen die beiderseits zustehende Kündigung der einen
Partei oder beiden, oder die nur einer zustehende dieser Partei durch
Vertrag entzogen werden soll, so lassen sich drei Fälle unterscheiden:
il. Es wird dabei die gesetzliche unbefristete durch eine private
befristete Kündigung ersetzt. Dies stellt einen Fall durch Privat-
disposition begründeter Befristung der Kündigung dar, der S. 598—600
bereits besprochen worden ist.
2. Der Entzug der unbefristeten Kündigung geschieht schlechthin,
und es bleibt danach der Partei von Rechts wegen keinerlei Kündigung
übrig, so dafs das Arbeitsverhältnis nur auf andere Art als durch
Kündigung endigen kann.
3. Der Entzug der unbefristeten Kündigung geschieht zwar
schlechthin, ohne Ersatz, aber er läßt der davon betroffenen Partei
eine gesetzlich befristete Kündigung übrig.
Die Frage der blofsen Entziehbarkeit der unbefristeten Kündigung
(Nr. 2 und 3) findet in den Gesetzen nur für ein Arbeitsverhältnis
eine ausdrückliche Antwort. Nach HGB. 8 545 kann der Schiffer
jederzeit vom Rheder entlassen werden, „selbst wenn das Gegenteil
vereinbart ist“. Das Recht unbefristeter Kündigung kann hiernach dem
Rheder durch Privatdisposition nicht entzogen werden (vgl. S. 533. 555).
Dals das Gesetz in diesem Fall die Unentziehbarkeit ausgesprochen
hat, gestattet aber keineswegs den Schluß, dafs in den übrigen Fällen,
in denen die Gesetze von diesem Punkte schweigen, nicht ebenso die
Unentziehbarkeit gelte. Die Frage bleibt vielmehr für diese übrigen
Fälle offen.
Fassen wir von ihnen zunächst die unter Nr. 2 gemeinten ins
Auge, wo nach Entzug der unbefristeten keinerlei Kündigung möglich
sein würde. Dafs ein gewisser Zusammenhang zwischen der Möglich-
keit unbefristeter Kündigung und der Unkündbarkeit auf ordentlichem
Wege besteht, legt GewO. 8 1242 nahe. Denn hier wird (im Gegen-
satz zu $8 123. 124, die ohne die folgende Voraussetzung gelten) die