III. Vereinbarung des Entzugs. 609
unbefristete Kündigung verliehen, wenn das Arbeitsverhältnis „min-
destens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige
Kündigungsfrist vereinbart ist“. Beidemal haben wir, allerdings von
Vertrags wegen, eine die gemeine vierzehntägige überschreitende
Frist der Unkündbarkeit, und darum wird der Ausweg der un-
befristeten Kündigung in weiterem Umfang zugelassen, als sonst nach
88 123. 124 Rechtens ist.
Es giebt Arbeitsverhältnisse, bei denen die unbefristete Kündigung
der einzige vom Recht verliehene Weg ist, auf dem eine Partei blofs
durch ihren Willen, einseitig, das Verhältnis zur Lösung bringen kann.
Dies gilt von dem durch Akkord begründeten Dienstverhältnis, falls
es die Erwerbsthätigkeit des Arbeitnehmers nicht vollständig oder
hauptsächlich in Anspruch nimmt (BGB. $ 628). Es gilt ferner von
den Arbeitsverhältnissen, die durch Werkvertrag, durch Frachtvertrag,
durch den Beförderungsvertrag des Auswanderers begründet worden
sind !. Die hinterlegte Sache zurückzufordern bezw. ihre Rücknahme
zu verlangen, ist für den Hinterleger bezw. den Verwahrer das ein-
zige Mittel einseitiger Endbestimmung der Vertragszeit. Beim Lehr-
verhältnis des Handlungs- wie des gewerblichen Lehrlings bildet
während wie nach der „Probezeit“ (dem ersten Monat resp. den
ersten vier Wochen) die unbefristete Kündigung das alleinige Mittel
sinseitiger Endbestimmung für den Lehrherrn wie für den Lehrling?
Endlich ist auch das durch den Heuervertrag des Schiffsmanns in der
Seeschiffahrt geschaffene Verhältnis einseitig lösbar nur durch un-
befristete Kündigung (SeemO. 88 57. 61).
Wenn nun in den vorstehenden Fällen das Recht einer Partei
oder beiden Parteien in der unbefristeten Kündigung ein Mittel und
außer diesem keines gewährt hat, einseitig dem Arbeitsverhältnis ein
Ende zu setzen, so scheint es geradezu geboten, anzunehmen, dafs
damit eine wenn auch nicht der Privatdisposition entrückte, so doch
durch solche nicht entziehbare Befugnis verliehen worden ist. Die
gegenteilige Annahme würde beim Hinterlegungsverhältnis nahezu
sinnlos sein. — Das Recht des Inhabers der elterlichen Gewalt oder
des Vormundes zur Kündigung des Lehrverhältnisses eines Minder-
jährigen kann nicht durch Vertrag entzogen werden, da es in der dem
ı BGB. 88 649. 650. HGB. 58 428 Abs. 2. 580. 669. BiSchG. $ 36.
AuswG. 88 28. 29 Abs. 3.
? HGB. 8 77 Abs. 2--4. GewO. $127b Abs. 1—8. Nur bei der Er-
klärung vorhabenden Berufswechsels „endigt, wenn nicht der Lehrling früher
entlassen wird, das Lehrverhältnis nach Ablauf eines Monats“ (resp. von vier
Wochen): HGB. $ 78 Abs. 1. GewO. 8 127° Abs. 1.
Lotmar. Arbeitsvertrag, I.