610 IV. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung.
Berechtigten obliegenden Sorge für die Person des Kindes oder
Mündels enthalten ist!'. — Im voraus auf das beim Tode des Lehr-
herrn im Handelsgewerbe zustehende: Kündigungsrecht (HGB. $ 77
Abs. 4) verzichten, wäre auf Lehrlingsseite eine Preisgabe der In-
teressen, die das Recht nicht sanktionieren kann. — Im Lehr-
verhältnis bedeutet die Probezeit beiderseitiges Recht unbefristeter
Kündigung. Dafs in HGB. 8 77 Abs. 2. GewO. 8 127b Abs. 1: nur
der Vereinbarung einer längeren Probezeit gedacht, und die ein
Maximum überschreitende für nichtig erklärt ist, gestattet nicht den
Schlufs, dafs das Minimum beliebig und die unbefristete Kündigung
entziehbar ist, sondern nur den, dafs beides gar nicht in Frage
kommen kann ®.
Von den unter Nr, 3 (S. 608) gedachten Fällen — bei denen,
wenn die unbefristete Kündigung wegbedungen wird, eine anderweitige
Kündigung übrig bleibt — kommt eine Gruppe mit dem durch HGB.
$ 545 (S. 608) entschiedenen darin überein, dafs die unbefristete
Kündigung den Entzug einer Vertrauensstellung zur Folge hat. Darum
kann der Kündigungsberechtigte sich nicht im voraus seines Rechts
begeben. Dies gilt von dem Schiffseigner gegenüber Schiffer und
Schiffsmannschaft in der Binnenschiffahrt und den entsprechenden
Personen in der Flößerei®, vom Arbeitgeber im Vertrauensdienst-
verhältnis des bürgerlichen Rechts (BGB. $ 627 Abs. 1) und von
denjenigen, welche jemanden zum Korrespondentrheder, zum Vereins-
vorstand, zum Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft u. dgl.
bestellt haben*. — Bei einer zweiten Gruppe handelt es sich zwar
nicht um eine Vertrauensstellung, allein es kann die von Rechts wegen
verbleibende ordentliche Kündbarkeit gegebenenfalls von Vertrags
wegen fehlen, indem die Parteien nach dem Zweck oder der Be-
ı Bloch, Der kaufmännische Lehrvertrag (1898) S. 21, vgl. Opet, Ver-
wandtschaftsrecht S. 217.
2? Von vertraglicher Entziehung des dem Ehemann nach BGB. 8 1358
zustehenden Rechts unbefristeter Kündigung eines Arbeitsverhältnisses seiner
Frau kann nicht die Rede sein. Nicht wegen der familienrechtlichen Basis
dieser Befugnis, sondern weil der Maun, der im voraus auf die Kündigung
verzichten würde, damit seine Zustimmung zur Verpflichtung seiner Frau er-
teilen würde; durch diese Zustimmung wird aber das Kündigungsrecht aus-
geschlossen.
® BiSchG. 8 20 Abs: 6. 8 25 Abs. 4. FIG. 8 16 Abs. 4. $ 21 Abs. 3.
* HGB. 8 492 Abs. 2. 8 281 Abs. 3 (S. 296) BGB. 827 Abs. 2 (S. 249?)
Genossenschaftsges. $ 24 Abs. 3. Ges. betr. die Gesellschaften m. b. H, $ 38
Abs. 1,