IIL. Der AV. als gegenseitiger Vertrag. 35
entgeltlichkeit der Arbeit!. Auch dafs sich der Prinzipal, Gutsherr,
Fabrikant, Chemiker, Chefarzt zur Gewährung von Arbeitsgelegenheit
an den Anderen anheischig macht, schafft nicht einen Arbeitsvertrag.
Das Versprechen, solche Gelegenheit zu gewähren, ist nicht Ver-
sprechen der Entgeltung, sondern der Ermöglichung der Arbeit. Ent-
gelt wird dem Volontär nicht zugesagt. Verschieden vom Volontär
ist derjenige Lehrling, welchem als Entgelt für die von ihm zu
leistende Arbeit Ausbildung im Berufe vom Lehrherrn zugesagt wird
(V. Abschnitt, 3. Kapitel). — Mangels der Gegenseitigkeit ist ferner
kein Arbeitsvertrag der Auftrag oder Auftragsvertrag des BGB. Denn
in diesem verspricht der Beauftragte, das ihm übertragene Geschäft
unentgeltlich zu besorgen ($ 662). Der Auftraggeber kann .als solcher
keinen Entgelt für die Arbeit des Beauftragten zusagen. Dals der
Auftraggeber verbunden ist, dem Beauftragten für bevorstehende Auf-
wendungen Vorschufs und. für gemachte Aufwendungen Ersatz zu
leisten (88 669, 670), gründet sich nicht jauf eine Zusage des Auf-
traggebers, und eine solche Zusage würde nicht Versprechen eines
Entgeltes sein? — Auch derjenige Verwahrungsvertrag ist kein
Arbeitsvertrag, in welchem die Aufbewahrung unentgeltlich über-
nommen wird. Die Leistung der Aufbewahrung kann gegen Entgelt
versprochen werden, und solchenfalls ist ein Arbeitsvertrag gegeben
‘Kapitel 7), Der Ersatz der Aufwendungen des Verwahrers steht
1 Dafs das kaufmännische Volontärverhältnis „den Regeln des allgemeinen
Dienstvertrages untersteht“ (Horrwitz, Recht der Handlungsgehülfen S. 18),
zann nicht angenommen werden, denn dem „allgemeinen Dienstvertrag“, d. h.
wohl dem Dienstvertrag des BGB. ist die Vergütung wesentlich. Auch läfst
sich nicht sagen (Staub, Kommentar zu HGB 8 59 Anm. 7), dafs sich der
Volontär „ohne Gegenleistung in die Stellung eines Handlungsgehülfen
begeben hat“; denn die Stellung eines Handlungsgehülfen erfordert nach
HGB. 8 59, dafs einer „gegen Entgelt“ angestellt worden sei.
? In mehreren Reichsgesetzen (z. B. CPO. 8$ 166. 167. 753—55. 826, Ge-
vührenordnung für Rechtsanwälte, desgleichen für Gerichtsvollzieher, Rechts-
anwaltsordnung, Gesetz betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung
fremder Wertpapiere, Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz), wie im gewöhn-
lichen Leben wird der Ausdruck „Auftrag“ und seine Ableitungen sehr oft
zebraucht, wo Entgeltlichkeit vorliegt. Siehe z. B. Rottmann, rechtliche
Stellung des Gerichtsvollziehers (1900) S. 29. Man spricht von „Auftrag“,
auch wo es sich um entgeltliche’ Arbeit und wo es "sich um einen Kauf
handelt (Ordre, Bestellung). In {dieser Schrift wird „Auftrag“ im Sinn des
BGB. angewandt. Und selbst hier, nämlich in $ 775 soll nach der Meinung
von Isay, die Geschäftsführung S. 19 Anm. 1 „Auftrag“ auch eine entgelt-
liche Einigung bezeichnen. Siehe auch Dernburg, Bürgerliches Recht IL
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