IV. Vereinbarung zeitlicher Schmälerung oder Erweiterung, 611
schaffenheit der Arbeit‘, oder wegen Eingehung des Verhältnisses für
eine gewisse Zeit (bloße Bestandsicherung), oder wegen Verein-
barung einer Endbestimmung der ordentlichen Kündigung entraten.
Wenn gegenüber solcher Gebundenheit ihnen das Recht einen Not-
ausgang offen hält”, so sollte dieser nicht im voraus versperrt werden
können. Dafür spricht die Erwägung, zu der GewO..$ 1242 Anlafs
gegeben hat: S. 608/9. — Ähnliches, obwohl minder Bewegendes, ist
von der letzten Gruppe von Fällen zu sagen, bei denen die Ent-
ziehbarkeit der unbefristeten Kündigung in Frage kommt. Wo keines
der bisher angeführten Kündigungshindernisse besteht, wo vielmehr
befristete Kündigung freisteht, ist die unbefristete gewilfs am ehesten
zu entbehren. Und hier ließe sich dafür sprechen, dafs sie durch
Privatdisposition entzogen werden könne. Wenn man aber bedenkt,
daß jede Kündigungsfrist eine Zeit einseitiger Unlösbarkeit des Arbeits-
verhältnisses bedeutet, dal unvorhersehbare oder plötzlich eintretende
Umstände die unbefristete Kündigung praktisch unentbehrlich machen,
and eine Tendenz zu vertragsmäfsiger Beseitigung der Befristung un-
verkennbar ist, so wird man es vorziehen müssen, in den Bestim-
mungen über unbefristete Kündigung? auch für die letzte
und somit für alle Gruppen Sätze des zwingenden Rechts
in dem Sinn zu erblicken, dafs jene Kündigung nicht
total entzogen werden kann®.
IV. Da die unbefristete Kündigung, wie wir unter II gesehen
haben, in zeitlicher Hinsicht bald unbeschränkt, bald beschränkt
von den Gesetzen verliehen ist, so ist nunmehr die Möglichkeit ihrer
zeitlichen Schmälerung oder Erweiterung in Betracht zu ziehen. Damit
sind zwei Fragen gestellt:
ı BGB. 8 620 Abs. 2, vgl. FIG. $ 16 Abs. 2. $ 21 Abs, 1.
2 BGB. 8 626. 8 627 (für die Kündigung durch die Vertrauensperson),
HGB. 88 70—72. 92 Abs. 2. 422 Abs. 2. GewO. 88 123—1242 (134 Abs. 1).
133 b—1384, BiSchG. 88 20 Abs. 8. 25 Abs. 1. .F1G. $8$ 16 Abs. 3. 21 Abs. 2. —
Der zuerst genannte Notausgang. des BGB. $ 626 kommt auch dem S, 609
angeführten durch Akkord begründeten Dienstverhältnis zu gute, falls die
durch 8 623 gewährte unbefristete Kündigung darum unstatthaft ist, weil
lie Dauer des Dienstverhältnisses bestimmt, oder der Beschaffenheit oder
dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist: $ 620 Abs. 2. ,
* Was BGB. 8 671 Abs. 3 vom Beauftragten ausspricht — „liegt ein
wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann be-
rechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat“ —, gilt auch von
den Parteien des Arbeitsvertrags wo das Gesetz aus „Wichtigem Grunde“ zu
kündigen gestattet.