Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

620 11V. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung. 
grund nicht sollte im voraus vertraglich dafür erklärt werden können. 
Dies ist aber auch ohne die Anwendbarkeit des $ 124% und den 
Rückhalt au seinen „wichtigen Gründen“ möglich. Zweifellos für die 
Fabrikarbeiter der gröfseren Fabriken. Die für dieselben zu erlassende 
Arbeitsordnung mul nach $ 134b Nr. 3, „sofern es nicht bei den 
gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll“ *, Bestimmungen enthalten 
„über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der 
Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf“. Diese Gründe können also 
auch solche sein, die in den $$ 123. 124 nicht enthalten sind. Zur 
Bestätigung dient $ 134° Abs. 2: „Andere als die in der Arbeits- 
ordnung oder in den $$ 123. 124 vorgesehenen Gründe der Entlassung 
und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht 
vereinbart werden.“ Diese Fassung entspricht der Möglichkeit, dafs 
in der Arbeitsordnung Gründe vorgesehen sind, welche in den 
88 123. 124 nicht vorkommen. Es besteht nun aber kein Grund, die 
Verzeichnisse dieser Paragraphen blofs in Ansehung der Fabrikarbeiter 
der gröfseren Fabriken, und damit nur durch Arbeitsordnung, für 
ausdehnbar anzusehen. Vielmehr können, gemäfs dem praktischen 
Bedürfnis, auch für die Anwendung auf Gesellen und Gehülfen und 
solchenfalls durch Vertrag, auch Tarifvertrag, den gesetzlichen Ver- 
zeichnissen weitere Kündigungsgründe im voraus zugesetzt werden. 
Das nämliche gilt vom Kündigungsrecht beim gewerblichen Lehr- 
verhältnis. Auch hier finden sich in GewO. $ 127b Abs. 2. 3 nur 
spezielle Kündigungsgründe angeführt. Manche von diesen stellen 
selber Gattungen dar, wenn auch minder umfassende als die des 
„wichtigen Grundes“, und sind daher ihrerseits der Spezialisierung 
1 Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen gehören nach $ 134 Abs. 1 auch 
die 88 123. 124, sowie $ 1242. Auch dieser $ 1242 macht der Anwendung von 
8 134% Nr. 3. 8 134° Abs. 2 Schwierigkeiten, vgl. S. 6191 (8 139% im Verhältnis 
zu HGB. $ 70) und S. 5442. 
2 Die Hinzufügung ‘spezieller Kündigungsgründe für das gewerbliche 
Arbeitsverhältnis ist mitunter nicht eine freiwillige, Durch bundesrätliche 
auf Grund von GewO. $ 120e erlassene Verordnungen wird für eine Reihe 
besonders gefährlicher Betriebe den Arbeitgebern zur Pflicht gemacht, die 
Nichtbefolgung gewisser Schutzvorschriften durch die Arbeitnehmer als mög- 
lichen Grund unbefristeter Kündigung des Arbeitgebers aufzustellen (eventuell 
in eine obligatorische Arbeitsordnung aufzunehmen) und damit den gesetz- 
lichen Gründen hinzuzufügen: oben S. 232% Mehrmals heifst es in diesen 
Bekanntmachungen: „In den (vom Arbeitgeber) zu erlassenden Bestimmungen 
ist vorzusehen , dafs Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vor- 
stehend bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertrags- 
mäfsigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.