620 11V. Abschn. Vertragszeit. 6. Kap.: Unbefristete Kündigung.
grund nicht sollte im voraus vertraglich dafür erklärt werden können.
Dies ist aber auch ohne die Anwendbarkeit des $ 124% und den
Rückhalt au seinen „wichtigen Gründen“ möglich. Zweifellos für die
Fabrikarbeiter der gröfseren Fabriken. Die für dieselben zu erlassende
Arbeitsordnung mul nach $ 134b Nr. 3, „sofern es nicht bei den
gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll“ *, Bestimmungen enthalten
„über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der
Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf“. Diese Gründe können also
auch solche sein, die in den $$ 123. 124 nicht enthalten sind. Zur
Bestätigung dient $ 134° Abs. 2: „Andere als die in der Arbeits-
ordnung oder in den $$ 123. 124 vorgesehenen Gründe der Entlassung
und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht
vereinbart werden.“ Diese Fassung entspricht der Möglichkeit, dafs
in der Arbeitsordnung Gründe vorgesehen sind, welche in den
88 123. 124 nicht vorkommen. Es besteht nun aber kein Grund, die
Verzeichnisse dieser Paragraphen blofs in Ansehung der Fabrikarbeiter
der gröfseren Fabriken, und damit nur durch Arbeitsordnung, für
ausdehnbar anzusehen. Vielmehr können, gemäfs dem praktischen
Bedürfnis, auch für die Anwendung auf Gesellen und Gehülfen und
solchenfalls durch Vertrag, auch Tarifvertrag, den gesetzlichen Ver-
zeichnissen weitere Kündigungsgründe im voraus zugesetzt werden.
Das nämliche gilt vom Kündigungsrecht beim gewerblichen Lehr-
verhältnis. Auch hier finden sich in GewO. $ 127b Abs. 2. 3 nur
spezielle Kündigungsgründe angeführt. Manche von diesen stellen
selber Gattungen dar, wenn auch minder umfassende als die des
„wichtigen Grundes“, und sind daher ihrerseits der Spezialisierung
1 Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen gehören nach $ 134 Abs. 1 auch
die 88 123. 124, sowie $ 1242. Auch dieser $ 1242 macht der Anwendung von
8 134% Nr. 3. 8 134° Abs. 2 Schwierigkeiten, vgl. S. 6191 (8 139% im Verhältnis
zu HGB. $ 70) und S. 5442.
2 Die Hinzufügung ‘spezieller Kündigungsgründe für das gewerbliche
Arbeitsverhältnis ist mitunter nicht eine freiwillige, Durch bundesrätliche
auf Grund von GewO. $ 120e erlassene Verordnungen wird für eine Reihe
besonders gefährlicher Betriebe den Arbeitgebern zur Pflicht gemacht, die
Nichtbefolgung gewisser Schutzvorschriften durch die Arbeitnehmer als mög-
lichen Grund unbefristeter Kündigung des Arbeitgebers aufzustellen (eventuell
in eine obligatorische Arbeitsordnung aufzunehmen) und damit den gesetz-
lichen Gründen hinzuzufügen: oben S. 232% Mehrmals heifst es in diesen
Bekanntmachungen: „In den (vom Arbeitgeber) zu erlassenden Bestimmungen
ist vorzusehen , dafs Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vor-
stehend bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertrags-
mäfsigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.“