36 I. Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie.
außerhalb des Gegensatzes von Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit
der Verwahrung. — Der Testamentsvollstrecker leistet Arbeit: Aber
es ist nicht wesentlich, dals er sie gegen Entgelt leistet (BGB. $ 2221),
and obwohl er sein „Amt“ nicht hat ohne Annahmeerklärung ($ 2202),
so beruht doch sein Rechtsverhältnis nicht auf einem Vertrag: weder
mit dem Erblasser, noch mit dem Nachlafsgericht, noch mit den Erben hat
er einen Vertrag geschlossen *. — Unzweifelhaft liegt ferner unser Arbeits-
vertrag nicht vor bei der Arbeit, die geleistet wird von den Revi-
soren, die den Hergang der Gründung ‚einer Aktiengesellschaft zu
prüfen und darüber zu berichten haben”, von den Revisoren einer
Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, die deren Einrichtung und
Geschäftsführung zu prüfen haben ®, von den Kommissaren, welche die
staatliche Beaufsichtigung der Hypothekenbanken ausüben, und von
den Treuhändern der Hypothekenbanken*. In diesen Fällen stehen
zwar Arbeit und Entgelt einander gegenüber, aber diese Leistungen
sind von denen, welchen sie obliegen, nicht durch gegenseitigen Ver-
trag vereinbart worden, indem namentlich die Vergütung an eine
Person zu entrichten ist, deren Arbeit nicht der Vergütungspflichtige
sich ausbedungen hat: er hat sie einem Gläubiger zu entrichten, den
ain Dritter zur Arbeit bestellt hat. — Endlich ist auch die Anordnung
and Übernahme einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft kein
Arbeitsvertrag. Allerdings sind die Sorge für die Person des Mündels
oder Pfleglings, seine Erziehung und Körperpflege, wie die Sorge für
sein Vermögen oder die Geldanlegung Arbeitsleistungen, die in einem
Arbeitsvertrag vereinbart werden können und oft vereinbart werden.
Auch wäre es möglich anzunehmen, dals der Vormund, indem er
„durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vor-
mundschaft“ vom Vormundschaftsgericht bestellt wird (BGB. $ 1789),
dem Gericht damit diese Führung, also jene Arbeiten zusage, und
jafßs durch die Annahme dieser Zusage ein Vertrag geschlossen werde.
Indessen kann von einem gegenseitigen Vertrage sicherlich nicht die
Rede sein, denn die Vormundschaft und ebenso die Pflegschaft wird
unentgeltlich geführt: ($8 1836, 1915). Wenn das Vormundschafts-
gericht, wie es kann, eine Vergütung und damit einen Entgelt be-
willigt, so wird damit doch keine verbindlich sein sollende Zusage
abgegeben, da ja die Vergütung jederzeit für die Zukunft geändert
oder entzogen werden kann. Hierdurch ist die Annahme eines
1 Übereinstimmend Isay, Geschäftsführung (1900) S. 17. 18.
? HGB, 88 192—194.
? Gesetz betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften $$ 51—862.
Hypothekenbankgesetz 88 29—34. 36.