624 IV. Abschn. Vertragszeit, 6. Kap.: Unbefristete Kündigung.
die Geltendmachung jenes Beisatzes durch den Arbeitgeber unmoralisch
sein würde l.
VIII. Unter den Fällen der unbefristeten Kündigung, die nicht
frei, sondern an gewisse Voraussetzungen gebunden ist, haben wir
S. 607 noch eine dritte Gruppe unterschieden, diejenigen nämlich,
bei welchen die Kündigung an andere Voraussetzungen als an ge-
wisse Gründe gebunden ist. Auch gegenüber diesen vereinzelten Vor-
kommnissen ist noch nach der Kraft ändernder Privatdisposition zu
fragen. — Zunächst ist das durch BGB. $ 1358 dem Ehemanne ver-
liehene Kündigungsrecht in seinen Voraussetzungen unabänderlich,
Von der Voraussetzung häuslicher Gemeinschaft unter den Ehegatten
liegt das auf der Hand. Es wäre schon schwer zu sagen, zwischen
welchen Personen eine auf Änderung der Voraussetzungen gehende
Übereinkunft vorgenommen werden sollte. Und dafs das Gesetz das
Kündigungsrecht von einer Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts
abhängig macht, zeigt, dafs es sich hier um ein der Privatdisposition
entzogenes Recht handelt. In den sonst noch in Betracht kommenden
Fällen? kann dagegen die Privatdisposition. sehr wohl wirksam sein.
So enthält namentlich GewO. $ 124% dispositives Recht, d. h. hier:
von den alternativen Voraussetzungen der aus wichtigem Grund statt-
haften Kündigung, nämlich Vereinbarung des Verhältnisses auf min-
destens vier Wochen oder einer mehr als vierzehntägigen Kündigungs-
frist, kann durch Abrede Umgang genommen werden, Wenn Privat-
disposition eine vom Grunde unabhängige unbefristete Kündigung zu
geben vermag (S. 617), so mufs auf dem gleichen Wege um so mehr
zu einer von „Wwichtigem Grunde“ abhängigen gelangt werden können.
In Ansehung des Kündigungsgrundes würde damit für die Arbeits-
verhältnisse der durch GewO. $ 1242 betroffenen Personen die Ordnung
geschaffen, welche nach BGB. $ 626 für das generelle Dienstverhältnis
besteht?. — Die Kündigungsbedingung, welche HGB. S 428 Abs. 2
ı Vgl. Loewenfeld in Brauns Archiv III, 398—403 und BGB. $ 544.
% In Betracht kommt nicht, dafs für die Kündigung des kommerziellen
Lehrverhältnisses wegen des Todes des Lehrherrn dieser Tod absolute Voraus-
setzung ist; ohne dieselbe kann von dieser Kündigung nicht die Rede sein.
Ebenso kann für die Kündigung des Lehrherrn aus Anlafs der Erklärung
über den bevorstehenden Berufswechsel des Lehrlings die Abgabe dieser Er-
klärung nicht entbehrt werden. HGB, 8 77 Abs. 3. 8 78 Abs. 1.
3 Nach v. Blume in Verwaltungsarchiv VII, 486 fg. besteht diese Ord-
nung schon von Rechts wegen; dies scheint auch Gewerbegericht VI, 121
Nr. 40 anzunehmen, S, dagegen und gegen das vermeintlich „unabweisbare
Bedürfnis“ Frankenberg in Soz. Praxis IX, 365 und Cuno in Gewerbe-