626 IV. Abschn. Vertragszeit. 6, Kap.: Unbefristete Kündigung,
gezeigt, dafs es kein Arbeitsverhältnis giebt, bei dem nicht wenigstens
einer Partei eine solche Kündigung zusteht, und dafs es nur wenige
Arbeitsverhältnisse giebt, bei denen blofs eine Partei dieses Recht
besitzt. Es entraten seiner nämlich nur der Unternehmer im Werk-
vertrag und der Frachtführer im Frachtvertrag zu Lande oder auf
Binnengewässern. Der gegenteilige Eindruck (nämlich dafs dies in
gröfserem Umfang Platz greife) konnte der vorangehenden Dar-
stellung dadurch entspringen, dafs in den dort gegebenen Zusammen-
hängen nur von der unbefristeten Kündigung gegenüber manchen
Personen, nicht auch von deren Kündigungsrecht zu sprechen war.
Denn z. B. das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder einer
Genossenschaft, der Korrespondentrheder oder der Geschäftsführer
einer Gesellschaft m. b. H. haben, wenn sie durch Dienstvertrag an-
gestellt sind, auch ihrerseits unbefristete Kündigung (nach BGB. 8 626
oder $ 627); auch dem Schiffer kommt gegenüber dem Rheder eine
unbefristete Kündigung zu; nur wirkt sie als solche nicht ohne Rück-
sicht auf die Zeit, wann sie abgegeben wird (HGB. 8 551)!; Schiffer
und Schiffsmannschaft in der Binnenschiffahrt, Flofsführer und Flofs-
mannschaft haben auch ihrerseits unbefristete, allerdings an gewisse
Gründe gebundene Kündigung, und es ist nur die freie, welche hier
allein dem Arbeitgeber zusteht,
Bleibt es dabei, dafs nur der Unternehmer im Werkvertrag und
der Frachtführer im genannten Frachtvertrag der unbefristeten Kün-
digung entraten, so kann auch nur ihnen solche Kündigung durch
Privatdisposition verliehen werden. Wo man sonst — und das ist
unzähligemal der Fall — von Ausbedingung, Verleihung, Verabredung
unbefristeter Kündigung oder von Abbedingung der Kündigungsfrist
spricht, da kann dies, weil schon ein Recht zu unbefristeter Kündigung
vorhanden ist, nur in gewissem anderem Sinn gemeint: sein. Durch
eine solche Privatdisposition wird das ohnehin bestehende Recht zu
unbefristeter Kündigung insofern ausgedehnt, als es von zeitlichen
oder sachlichen Schranken befreit wird, die das Gesetz ihm gezogen
hat (S. 604. 607/8).. Damit wird das juristische Wesen der gangbaren,
auf Übereinkunft beruhenden unbefristeten Kündigung zwar nicht er-
schöpft oder vollständig. präzisiert, aber doch für den vorläufigen
Gebrauch gekennzeichnet. Nehmen wir zur Erläuterung die am meisten
vorkommende private Einführung unbefristeter Kündigung, Abschaffung
? Der auf unbestimmte Zeit angestellte Schiffer kann nach der Rück:
kehr in den Heimathafen und nach der Entlöschung des Schiffes unbefristet
kündigen. “