IX. Bedeutung des „Kündigungsausschlusses“. ‘° .‚'. 627
der Kündigungsfrist, den gewöhnlich. so genannten Ausschluß der
Kündigung (S. 562) unter Parteien, für deren Arbeitsverhältnis die
GewO. und zwar deren vierzehntägige Kündigungsfrist gilt. Das Ver-
hältnis sei auf unbestimmte Zeit eingegangen, und es sei ausgemacht
oder durch Arbeitsordnung verfügt worden, dafs es „keine Kündigung“
geben solle. . Damit wird beiderseits auf die Einhaltung der gesetzlichen
Frist verzichtet, also der von einer oder der anderen Partei aus-
gehenden, wann immer erfolgenden Kündigung ohne Rücksicht auf
den Grund die Kraft beigelegt, das Arbeitsverhältnis zu endigen. Eine
unbefristete Kündigung stand nun aber auch ohne jenen Ausschlufs
der Befristung jeder Partei von ‚Rechts wegen zu,. mit dem Unter-
schied, dafs diese gesetzliche nicht ohne Rücksicht auf den Grund
zustand , sondern abhing für den Arbeitgeber vom Dasein eines der
in GewO. 8 123, für den Arbeitnehmer vom Dasein eines der in
$ 124 angeführten Kündigungsgründe, Hiernach stellt sich die Aus-
schliefßung der vierzehntägigen Frist nicht als Neuverleihung des Rechts
zu unbefristeter Kündigung dar, sondern als Ausdehnung des bereits
vorhandenen mittelst Beseitigung gesetzlicher Schranken. Das Gleiche
ist der Fall, wo das gesetzliche Kündigungsrecht nicht, wie im Beispiel,
von speziellen Gründen, sondern vom generellen wichtigen Grunde
abhängig ist. Solchenfalls trifft die Wegbedingung der Kündigungsfrist
der ordentlichen Kündigung mit der Wegbedingung des wichtigen
Grundes der aufserordentlichen im Ergebnis zusammen: $. 617 oben.
Die Privatdisposition, die auf Wegräumung der Kündigungsfrist
gerichtet ist, beseitigt nicht bloß sachliche, sondern auch mit denselben
verbundene zeitliche Schranken der gesetzlichen unbefristeten Kün-
digung. Während ohnedies nach GewO. $& 123 der Arbeitgeber aus
den dort angeführten Gründen kündigen kann nur innerhalb einer
Woche, seit er vom Grunde Kenntnis erlangt hat, kann er dies infolge
jener Privatdisposition auch noch nach Ablauf der Woche; er kann
nämlich jederzeit kündigen, und dem Grunde wird gar nicht nach-
gefragt.
Was immer im Leben als private Verleihung unbefristeter Kün-
digung erscheint, ist somit — von den S. 626 angeführten beiden
Fällen abgesehen — juristisch d. h. seiner Rechtswirkung nach Modi-
fikation und zwar Ausdehnung schon gesetzlich bestehenden Rechtes
unbefristeter Kündigung. Von der Zulässigkeit solcher Privatverfügung,
auch von der Unzulässigkeit‘ der Ausdehnung des Kündigungsrechts
nur zu Gunsten einer Partei ist nun bereits gehandelt worden bei
Besprechung: der von Rechts wegen bestehenden unbefristeten Kün-
digung.. Was, am systematisch gebotenen Ort (Nr. V—VHI) über
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