Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IX. Bedeutung des „Kündigungsausschlusses“. ‘° .‚'. 627 
der Kündigungsfrist, den gewöhnlich. so genannten Ausschluß der 
Kündigung (S. 562) unter Parteien, für deren Arbeitsverhältnis die 
GewO. und zwar deren vierzehntägige Kündigungsfrist gilt. Das Ver- 
hältnis sei auf unbestimmte Zeit eingegangen, und es sei ausgemacht 
oder durch Arbeitsordnung verfügt worden, dafs es „keine Kündigung“ 
geben solle. . Damit wird beiderseits auf die Einhaltung der gesetzlichen 
Frist verzichtet, also der von einer oder der anderen Partei aus- 
gehenden, wann immer erfolgenden Kündigung ohne Rücksicht auf 
den Grund die Kraft beigelegt, das Arbeitsverhältnis zu endigen. Eine 
unbefristete Kündigung stand nun aber auch ohne jenen Ausschlufs 
der Befristung jeder Partei von ‚Rechts wegen zu,. mit dem Unter- 
schied, dafs diese gesetzliche nicht ohne Rücksicht auf den Grund 
zustand , sondern abhing für den Arbeitgeber vom Dasein eines der 
in GewO. 8 123, für den Arbeitnehmer vom Dasein eines der in 
$ 124 angeführten Kündigungsgründe, Hiernach stellt sich die Aus- 
schliefßung der vierzehntägigen Frist nicht als Neuverleihung des Rechts 
zu unbefristeter Kündigung dar, sondern als Ausdehnung des bereits 
vorhandenen mittelst Beseitigung gesetzlicher Schranken. Das Gleiche 
ist der Fall, wo das gesetzliche Kündigungsrecht nicht, wie im Beispiel, 
von speziellen Gründen, sondern vom generellen wichtigen Grunde 
abhängig ist. Solchenfalls trifft die Wegbedingung der Kündigungsfrist 
der ordentlichen Kündigung mit der Wegbedingung des wichtigen 
Grundes der aufserordentlichen im Ergebnis zusammen: $. 617 oben. 
Die Privatdisposition, die auf Wegräumung der Kündigungsfrist 
gerichtet ist, beseitigt nicht bloß sachliche, sondern auch mit denselben 
verbundene zeitliche Schranken der gesetzlichen unbefristeten Kün- 
digung. Während ohnedies nach GewO. $& 123 der Arbeitgeber aus 
den dort angeführten Gründen kündigen kann nur innerhalb einer 
Woche, seit er vom Grunde Kenntnis erlangt hat, kann er dies infolge 
jener Privatdisposition auch noch nach Ablauf der Woche; er kann 
nämlich jederzeit kündigen, und dem Grunde wird gar nicht nach- 
gefragt. 
Was immer im Leben als private Verleihung unbefristeter Kün- 
digung erscheint, ist somit — von den S. 626 angeführten beiden 
Fällen abgesehen — juristisch d. h. seiner Rechtswirkung nach Modi- 
fikation und zwar Ausdehnung schon gesetzlich bestehenden Rechtes 
unbefristeter Kündigung. Von der Zulässigkeit solcher Privatverfügung, 
auch von der Unzulässigkeit‘ der Ausdehnung des Kündigungsrechts 
nur zu Gunsten einer Partei ist nun bereits gehandelt worden bei 
Besprechung: der von Rechts wegen bestehenden unbefristeten Kün- 
digung.. Was, am systematisch gebotenen Ort (Nr. V—VHI) über 
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