Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

632 IV. Abschn. Vertragszeit, 6. Kap.: Unbefristete Kündigung. 
man die Entfristung durch HGB. $& 67 Abs. 1 Satz 2 versagt finden. 
Indessen auf die Möglichkeit, die Kündigungsfrist auszuschließen, 
hatten diese wie die zuvor angeführten Gesetze darum keinen 
Anlafs einzugehen, weil sie ja an anderen Stellen selber eine un- 
befristete Kündigung verliehen haben. Der Gesetzgeber konnte 
das Bedürfnis unbefristeter Kündigung durch die von Haus aus, ge- 
setzlich zustehende gedeckt finden, ohne dafs er damit die Möglichkeit 
verschliefsen wollte, ein noch weiter gehendes Bedürfnis durch Privat- 
disposition zu befriedigen. 
Und hiermit stolsen wir endlich auf die Frage, ob die durch 
Übereinkunft entfristete Kündigung sich nicht von der gesetzlich un- 
befristeten unterscheide , mag diese in ihrem gesetzlich bestimmten 
Umfang zustehen oder durch Privatdisposition ausgedehnt sein. 
Ein Unterschied im Thatbestand findet sich freilich so wenig als 
einer in der Wirkung: stets haben wir es mit einer einseitigen End- 
bestimmung der Vertragszeit zu thun, durch welche das Arbeits- 
verhältnis alsbald, mit der Vollendung des Thatbestandes der Kün- 
digung, geendigt wird. Ein Unterschied kann daher nur in den 
Voraussetzungen und folgeweise im Anwendungsgebiet bestehen. Eine 
entfristete d. h. erst durch Übereinkunft zur unbefristeten gewordene 
ist möglicherweise nicht immer anwendbar, wann doch die gesetzlich 
unbefristete zulässig ist. Die gesetzlich unbefristete (von der in BGB. 
8 623 Satz 1 abgesehen) hat darin stets etwas Aufserordentliehes, dafs 
sie von der Unkündbarkeit unberührt bleibt, welche durch bloße 
Bestandsicherung, durch die natürliche Begrenzung oder durch eine 
vertragliche Endbestimmung hervorgebracht wird (S. 604 oben). Manche 
gesetzlich fristlose Kündigung verträgt eine Einengung, aber jede ist 
absoluten Rechts in dem Sinn, daß sie nicht ausgeschlossen, und 
trotz einer vertraglichen Endbestimmung, einer natürlichen Begrenzung 
oder sonstigen Bestandsicherung vorgenommen werden kann. Anders 
in der Regel die befristete Kündigung. Sie ist normalerweise un- 
anwendbar, wo die Vertragszeit bestimmt oder der Bestand des 
Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit befestigt worden ist. 
An diesem Charakter der ordentlichen befristeten Kündigung wird 
nicht dadurch etwas geändert, dafs die Kündigungsfrist ausgeschaltet 
and damit der Kündigung eine sofort endigende Kraft verliehen wird. 
Eine Kündigung, die durch Privatdisposition befähigt worden ist, das 
Schranken der Vertragsfreiheit zieht (S. 587. 592). Durch Wegbedingung 
der Kündigungsfrist würde nicht auch die in Abs. 2 gezogene Schranke ent- 
fernt werden: S. 68328.
	        
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