632 IV. Abschn. Vertragszeit, 6. Kap.: Unbefristete Kündigung.
man die Entfristung durch HGB. $& 67 Abs. 1 Satz 2 versagt finden.
Indessen auf die Möglichkeit, die Kündigungsfrist auszuschließen,
hatten diese wie die zuvor angeführten Gesetze darum keinen
Anlafs einzugehen, weil sie ja an anderen Stellen selber eine un-
befristete Kündigung verliehen haben. Der Gesetzgeber konnte
das Bedürfnis unbefristeter Kündigung durch die von Haus aus, ge-
setzlich zustehende gedeckt finden, ohne dafs er damit die Möglichkeit
verschliefsen wollte, ein noch weiter gehendes Bedürfnis durch Privat-
disposition zu befriedigen.
Und hiermit stolsen wir endlich auf die Frage, ob die durch
Übereinkunft entfristete Kündigung sich nicht von der gesetzlich un-
befristeten unterscheide , mag diese in ihrem gesetzlich bestimmten
Umfang zustehen oder durch Privatdisposition ausgedehnt sein.
Ein Unterschied im Thatbestand findet sich freilich so wenig als
einer in der Wirkung: stets haben wir es mit einer einseitigen End-
bestimmung der Vertragszeit zu thun, durch welche das Arbeits-
verhältnis alsbald, mit der Vollendung des Thatbestandes der Kün-
digung, geendigt wird. Ein Unterschied kann daher nur in den
Voraussetzungen und folgeweise im Anwendungsgebiet bestehen. Eine
entfristete d. h. erst durch Übereinkunft zur unbefristeten gewordene
ist möglicherweise nicht immer anwendbar, wann doch die gesetzlich
unbefristete zulässig ist. Die gesetzlich unbefristete (von der in BGB.
8 623 Satz 1 abgesehen) hat darin stets etwas Aufserordentliehes, dafs
sie von der Unkündbarkeit unberührt bleibt, welche durch bloße
Bestandsicherung, durch die natürliche Begrenzung oder durch eine
vertragliche Endbestimmung hervorgebracht wird (S. 604 oben). Manche
gesetzlich fristlose Kündigung verträgt eine Einengung, aber jede ist
absoluten Rechts in dem Sinn, daß sie nicht ausgeschlossen, und
trotz einer vertraglichen Endbestimmung, einer natürlichen Begrenzung
oder sonstigen Bestandsicherung vorgenommen werden kann. Anders
in der Regel die befristete Kündigung. Sie ist normalerweise un-
anwendbar, wo die Vertragszeit bestimmt oder der Bestand des
Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit befestigt worden ist.
An diesem Charakter der ordentlichen befristeten Kündigung wird
nicht dadurch etwas geändert, dafs die Kündigungsfrist ausgeschaltet
and damit der Kündigung eine sofort endigende Kraft verliehen wird.
Eine Kündigung, die durch Privatdisposition befähigt worden ist, das
Schranken der Vertragsfreiheit zieht (S. 587. 592). Durch Wegbedingung
der Kündigungsfrist würde nicht auch die in Abs. 2 gezogene Schranke ent-
fernt werden: S. 68328.