IX. Entfristete und gesetzlich unbefristete Kündigung. 633
Arbeitsverhältnis fristlos zu endigen, wird hierdurch in ihrer Wirk-
samkeit, mit nichten auch in ihren Voraussetzungen alteriert. Wird
also durch Übereinkunft die Befristung wegbedungen, so kann zwar
mit dem Effekt alsbaldiger Endigung gekündigt werden, wie wenn
in Anwendung des gesetzlichen Kündigungsrechts etwa aus einem
wichtigen Grunde gekündigt würde. Wo aber mangels dieser oder
einer anderen gesetzlichen Voraussetzung die gesetzlich unbefristete
Kündigung nicht statthaft wäre, ist die entfristete Kündigung an-
wendbar nur, wenn es auch die befristete sein würde, nämlich nur
bei unbestimmter Vertragszeit. Mit anderen Worten: wo temporäre
Unkündbarkeit durch hierauf gerichtete Vereinbarung oder Gesetz,
durch natürliche Begrenzung oder vertragliche Endbestimmung be-
gründet worden ist, da ist regelmäßig wie die befristete so auch die
entfristete Kündigung ausgeschlossen, während die gesetzlich unbefristete
durch solche Unkündbarkeit nicht behindert wird!. Diese Differenz
hängt damit zusammen, dafs die entfristete eine ursprünglich befristete,
nur durch Privatdisposition der Befristung entkleidete ist. Ist
doch selbst die ordentliche unbefristete Kündigung, welche BGB.
8 623 Satz 1 gewährt, nach $ 620 Abs. 2 ebenso wie die ordentlichen
befristeten Kündigungen (88 621. 622) an die Voraussetzung gebunden,
dafs „die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der
Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen ist“
Ist ferner zwar die Kündigungsfrist ausgeschlossen, aber die
Kündbarkeit so geregelt worden, dals die Kündigung nur an einem
gewissen Tag (z. B. Zahltag) erfolgen kann, so ist diese vertragsmäfsig
unbefristete Kündigung trotz ihrer Unbefristetheit nur an jenem Tage
möglich, während die gesetzlich unbefristete auch außer dieser Zeit
ergehen kann, wenn sie freisteht oder ihr Grund gegeben ist*. —
Wer gemäfs dem Vertrag unbefristet kündigen könnte und mit Frist
1 z, B. hat nach BiSchG. 820 Abs. 4. $ 25 Abs. 2 der Schiffer wie der Schiffs-
mann in der Binnenschiffahrt nach Antritt einer Reise die Pflicht, „bis zur
Beendigung der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben,
es sei denn, dafs ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden
ist“. Ohne solchen Grund kann er, auch wenn (wie nach $ 20 Abs, 2. 8 25
Abs. 1 möglich: S. 629) die Befristung durch Übereinkunft ausgeschlossen
worden ist, in jener Zeit gesetzlicher Unkündbarkeit nicht unbefristet kündigen.
a Wenn es in HGB. 8 67 Abs. 2 und GewO. 8 1332 Abs. 2 heifst: „Die
Kündigung kann nur für den Schlufs eines Kalendermonats zugelassen werden,“
zo gilt dies nach Wortlaut und Stellung dieser Vorschrift nicht blofs von
befristeter Kündigung. Sollte Entfristung zulässig sein, so bliebe die Kün-
digung doch an den durch Abs. 2 vorgeschriebenen Termin gebunden.