IL. Aufhebung der Arbeits- und Vergütungspflicht, 637
nicht, unberührt gelassen, d. h. über die bisher zu leistende Arbeit nichts
ausgesagt. Dem Arbeitnehmer, der von nun ab nicht mehr zur Arbeit
verbunden ist, ist der Arbeitgeber von nun ab nicht mehr zur
Leistung der Vergütung verpflichtet. Die Vergütung ist als Entgelt
vereinbart, ist die Arbeit zu entgelten bestimmt. Ist keine Arbeit
mehr zu leisten, so ist auch keine fernere zu entgelten, daher keine
Verpflichtung zur Vergütung mehr vorhanden. Durch diese Ent-
scheidung wird die Vergütungspflicht hinsichtlich bisher zu leistender
oder geleisteter Arbeit nicht berührt. Die Pflicht zur Entrichtung
der verdienten Vergütung (oder ihres Surrogates: S. 149!) wird durch
die Endigung der Vertragszeit so wenig aufgehoben, dafs sie vielmehr
durch diese Endigung zur Fälligkeit gebracht wird (S. 368 fg.).
Von dem Satze, dafs die Endigung der Vertragszeit zweiseitig ist,
giebt es einige, aber nur scheinbare Ausnahmen, Fälle, in denen
die Verpflichtung zur Vergütung trotz jener Endigung fortzubestehen
scheint. Man trifft diese Phänomene nur bei der Endigung durch un-
befristete Kündigung und fast nur bei der vom Arbeitgeber aus-
gehenden. Dals nach der Endigung eines Arbeitsverhältnisses eine
Partei der anderen noch zu einer Leistung verpflichtet sein! oder
durch die Endigung zu einer Leistung verpflichtet werden könne?,
wird hier nicht in Abrede gestellt; nur daß der Arbeitgeber nach der
von ihm erlassenen unbefristeten Kündigung ferner zur Entgelt-
leistung verpflichtet sei, wird als der Endigung des Arbeitsverhältnisses
widerstreitend hier verneint.
Die erwähnten scheinbaren Ausnahmen werden vorzüglich geboten
durch BGB. 8 27 Abs. 2. HGB. $ 52 Abs, 1. $ 231 Abs. 3. $ 492
Abs. 2, wo erklärt wird, dafß die Bestellung zum Vorstand eines
Vereins, zum Prokuristen, zum Mitglied des Vorstandes einer Aktien-
gesellschaft, zum Korrespondentrheder jederzeit. widerruflich sei „un-
beschadet des Anspruchs auf die vertragsmäfsige Vergütung“. Der
hier genannte Widerruf hebt die durch die Bestellung verliehene
Vertretungsmacht auf (vgl. BGB. $ 26 Abs. 2 und oben S. 225); aber
nicht blofs diese. sondern auch die etwa durch die Bestellung be-
ı BGB. 8 617: „Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von
dem Dienstberechtigten nach $ 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
Beendigung des Dienstverhältnisses aufser Betracht,“ d. h. trotz der Be-
endigung besteht des Arbeitgebers Verpflichtung zu Krankenpflege und ärzt-
licher Behandlung weiter.
% Von diesen Rechtsfolgen der Endigung wird unter Nr, IV. V..die Rede
sein.