Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

638 IV. Abschn. Vertragszeit, 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung. 
gründete Arbeitspflicht*. Zwar wenn schon vor der Bestellung eine 
Arbeitspflicht begründet war, sei es durch Satzung oder Gesetz (BGB. 
8$ 1356 Abs. 2. 1617), sei es durch Vertrag, etwa einen Arbeitsvertrag 
(z. B. beim Handlungsgehülfen), so endigt mit dem Widerruf der Bestellung 
die Arbeitspflicht nicht (vgl. S. 224). Wohl aber endigt sie in den 
zahlreichen Fällen, wo mit der Bestellung oder durch sie die Ar- 
beitspflicht begründet wird. Dafs dies im Sinn der angeführten Ge- 
setze liegt, geht schon daraus hervor, dafs sie den Widerruf wirken 
lassen unbeschadet des Vergütungsanspruchs, nicht unbeschadet der 
Arbeitspflicht, also diese nicht aufrechterhalten. Wo die mit der 
Bestellung oder mit Bezug auf die Bestellung begründete Arbeits- 
pflicht gegen Zusage einer Vergütung übernommen, also ein Arbeits- 
verhältnis begründet wurde®, bildet der Widerruf der Bestellung auch 
eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, indem er die Arbeitspflicht 
endigt und damit der Verpflichtung zur Vergütung ein Ende macht?. 
Wenn es nun aber in den vorhin citierten Stellen heifst, dafs der 
Widerruf „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmälsige Ver- 
zütung“ zulässig sei, so ist gewifs selbstverständlich, dafs, ein Arbeits- 
verhältnis vorausgesetzt, der Anspruch auf Vergütung für die bis 
zum Ende des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeit durch die Endigung 
nicht geschädigt d. h. vermindert oder aufgehoben wird. Das erscheint 
schon darum selbstverständlich, weil es von allen Arbeitsverhältnissen, 
die gekündigt werden, gesagt werden kann. Denn wenn z. B. nach 
BGB. $ 626 das Dienstverhältnis aus wichtigem Grunde von einer 
Partei gekündigt wird, so geschieht das „unbeschadet des Anspruchs 
auf die vertragsmäfsige Vergütung“ im eben angegebenen Sinn“; und 
wenn ein Bäckergehülfe oder ein Maurergeselle nach GewO. 8 123 
entlassen. wird, so erfolgt diese Entlassung gerade so wie die eines 
Vereins- oder Aktiengesellschaftsvorstandes „unbeschadet des Anspruchs 
auf die vertragsmäfsige Vergütung“. Hiernach ist nicht anzunehmen, 
1 Pflicht zur „Geschäftsführung“: BGB. $ 27 Abs. 3. HGB. 8 241 Abs. 1. 
$ 498. 
? Vgl. oben S. 2492 2892, 296, 
* Allerdings hat, wie Staub, Kommentar zu HGB. 8 231 Anm. 16, sagt, 
„der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitgliede (einer Aktiengesellschaft) 
mit der sofortigen Kündigung des Dienstverhältnisses begrifflich nichts zu 
ihun“. Allein, trotz Sonderung der Begriffe ist vom Widerruf der Bestellung 
das Ende der Arbeitspflicht (Pflicht zur Geschäftsführung) nicht zu trennen, 
d. h. hebt jener Widerruf mit der Bestellung auch die Arbeitspflicht auf, 
welche mit der Bestellung oder mit Bezug auf diese begründet wurde. Das 
Ende der Arbeitspflicht zieht aber das der Vergütungspflicht mit sich, 
4 ausgenommen den Fall in 8 628 Abs. 1 Satz 2: unten S. 644.
	        
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