Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

640 IV. Abschn. Vertragszeit, 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung., 
gearbeitet haben. Und diese „Vergütung“ erweist sich als Ersatz 
des für die Arbeit zu entrichtenden Entgeltes auch dadurch (S. 147), 
dafs von ihr als Schaden mindernd in Abzug kommt, was der 
Arbeitnehmer an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Arbeit 
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläfst. Wenn z. B. der ander- 
weitige Erwerb der vereinbarten Vergütung fast gleichkommt, so 
braucht von dieser fast nichts entrichtet zu werden, weil dann der 
Arbeitnehmer durch die Endigung des Arbeitsverhältnisses fast keinen 
Schaden erleidet. Solchen Charakter hat im Grunde hier die „ver- 
einbarte Vergütung“, und dieser Ausdruck deutet daher keineswegs 
auf Fortdauer der Vergütungspflicht oder auf Einseitigkeit der Endigung 
des Arbeitsverhältnisses, 
Nach HGB. $ 63 Abs. 1 behält der Handlungsgehülfe, welcher 
„durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste ver- 
hindert“ wird, „seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt“. Wenn 
nun aus dem angegebenen Grunde unbefristete Kündigung des Arbeit- 
gebers erfolgt, „so wird dadurch der im 8 63 bezeichnete Anspruch 
des Gehülfen nicht berührt“. (HGB. 8 72 Abs. 2). Dieser nach der 
Endigung des Arbeitsverhältnisses zustehende „Anspruch auf Gehalt 
und Unterhalt“ ist, insofern nicht dadurch eine Arbeitsleistung ent- 
golten wird, nicht ein Entgeltanspruch, obwohl ihm gewisse Garantien 
eines solchen zu gute kommen (S. 149. 404. 405)!. — Das Nämliche 
gilt vom „Anspruch auf die vertragsmäfsigen Leistungen“, welcher 
nach GewO. $ 133° Abs. 2 für die höheren Angestellten des Gewerbes 
in Kraft bleibt, denen wegen Verhinderung durch unverschuldetes 
Unglück unbefristet gekündigt worden ist? 
Was an diesen und vorher an Stellen gezeigt worden ist, welche 
von „Vergütung“ überhaupt sprechen, das braucht nicht noch nach- 
gewiesen zu werden für Stellen, in denen besonders benannte Ver- 
gütungen (Fracht, Heuer, Überfahrtsgeld) vorkommen, die nach der 
Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu leisten 
ı Weil er kein Entgeltanspruch ist, kann die Anrechnung von Kranken- 
und Unfallgeld in Frage kommen, von welcher $ 63 Abs. 2 erklärt, dafs sie 
der Handlungsgehülfe nicht zu dulden braucht. 
? Da auch diese Leistung Ersatz ist für Entgelt, welcher bei Fortdauer 
des Arbeitsverhältnisses verdient worden wäre, so mufs der Anspruch auf- 
hören mit der Zeit, da ohne die Kündigung infolge vertraglicher Endbestimmung 
die Vertragszeit zu Ende gegangen wäre. S. auch Nelken, Handwerker- 
und Arbeiterschutzgesetze, zu GewO. 8 133° Anm. 13 al. 2. — Der Abzug 
gesetzlicher Kranken- und Unfallgelder wird im vorliegenden Fall durch 
GewO. 1. ce. verfügt im Gegensatz zu Anm. 1.
	        
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