642 IV. Abschn. Vertragszeit. 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung.
Anspruch auf Auslagenersatz nach Beginn und Dauer der Verjährungs-
frist dem Anspruch auf die Vergütung gleich behandelt wird!. —
Der Anspruch auf den Betrag der Vergütung, den ganzen oder
einen Teil, sowie der Anspruch auf den zum Ersatz der Auslagen
bestimmten Betrag, den ganzen oder einen Teil, wird mit dem Ende
der Vertragszeit nicht blofs fällig, sondern gewissermaßen erst existent,
wenn er dem Arbeitgeber zusteht. Und dies ist der Fall, wenn
der Arbeitgeber den einen oder den anderen Betrag im voraus ent-
richtet hat, und am Ende der Vertragszeit die durch den Vorschufs
zu entgeltende Arbeit nicht (resp. nicht ganz) geleistet oder die
mittelst des Vorschusses zu ersetzende Auslage nicht (resp. nicht ganz)
gemacht worden ist. Am Ende der Vertragszeit ist die bis‘ dahin
nicht verdiente pränumerierte Vergütung und der (für die Auslagen)
nicht verbrauchte Auslagenvorschufs zurückzuerstatten. Beiderlei
Rückerstattungsanspruch wird in BGB. $ 196 Nr. 8. 9. 16 und $ 201
in Hinsicht auf Beginn und Dauer der Verjährungsfrist den Ansprüchen
des Arbeitnehmers auf die Vergütung und den Auslagenersatz gleich-
gehalten, was unserer Annahme gleichen Einflusses des Endes der
Vertragszeit entspricht.
Die Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers in Ansehung des
unverdienten oder unverbrauchten Pränumerierten wird in den Quellen
fast nur beim Dienstvertrag geregelt, obwohl die erwähnten Voraus-
zahlungen bei nicht wenigen anderen Typen des Arbeitsvertrags vor-
kommen und daher auch dort zur Frage nach der Rückerstattung An-
Jaßs geben können®. Die beim Dienstvertrag gegebene Regelung der
Rückerstattungspflicht (BGB. 8 628 Abs. 1 Satz 3) ist nicht erschöpfend,
denn
1. bezieht sie sich blofs auf die Rückerstattung der Vergütung,
wahrscheinlich auch der den Auslagenersatz begreifenden Vergütung
(S. 140 al. 1), nicht auch des separaten Auslagenvorschusses, welcher
nicht selten anzutreffen und dessen Vorkommen beim Dienstvertrag,
der eine‘ Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat, in $ 670 (S 675)
vorgesehen ist (S. 142 Nr. 3). Die Rückerstattung dieses Vorschusses
erfolgt nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung :
8 812 („wenn der rechtliche Grund später wegfällt“), $ 818;
2. bezieht sie sich nach dem Zusammenhang nur auf eine Art
der Endigung der Vertragszeit, nämlich die unbefristete Kündigung
aus $ 626 oder aus $ 627; in diesen Fällen wird die Leistung der
ı BGB. 8 196 Nr. 1. 3. 4. 7—12, 13—15 und 8 201.
2 S, oben S. 366. 367. 387—9292.