Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

642 IV. Abschn. Vertragszeit. 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung. 
Anspruch auf Auslagenersatz nach Beginn und Dauer der Verjährungs- 
frist dem Anspruch auf die Vergütung gleich behandelt wird!. — 
Der Anspruch auf den Betrag der Vergütung, den ganzen oder 
einen Teil, sowie der Anspruch auf den zum Ersatz der Auslagen 
bestimmten Betrag, den ganzen oder einen Teil, wird mit dem Ende 
der Vertragszeit nicht blofs fällig, sondern gewissermaßen erst existent, 
wenn er dem Arbeitgeber zusteht. Und dies ist der Fall, wenn 
der Arbeitgeber den einen oder den anderen Betrag im voraus ent- 
richtet hat, und am Ende der Vertragszeit die durch den Vorschufs 
zu entgeltende Arbeit nicht (resp. nicht ganz) geleistet oder die 
mittelst des Vorschusses zu ersetzende Auslage nicht (resp. nicht ganz) 
gemacht worden ist. Am Ende der Vertragszeit ist die bis‘ dahin 
nicht verdiente pränumerierte Vergütung und der (für die Auslagen) 
nicht verbrauchte Auslagenvorschufs zurückzuerstatten. Beiderlei 
Rückerstattungsanspruch wird in BGB. $ 196 Nr. 8. 9. 16 und $ 201 
in Hinsicht auf Beginn und Dauer der Verjährungsfrist den Ansprüchen 
des Arbeitnehmers auf die Vergütung und den Auslagenersatz gleich- 
gehalten, was unserer Annahme gleichen Einflusses des Endes der 
Vertragszeit entspricht. 
Die Rückerstattungspflicht des Arbeitnehmers in Ansehung des 
unverdienten oder unverbrauchten Pränumerierten wird in den Quellen 
fast nur beim Dienstvertrag geregelt, obwohl die erwähnten Voraus- 
zahlungen bei nicht wenigen anderen Typen des Arbeitsvertrags vor- 
kommen und daher auch dort zur Frage nach der Rückerstattung An- 
Jaßs geben können®. Die beim Dienstvertrag gegebene Regelung der 
Rückerstattungspflicht (BGB. 8 628 Abs. 1 Satz 3) ist nicht erschöpfend, 
denn 
1. bezieht sie sich blofs auf die Rückerstattung der Vergütung, 
wahrscheinlich auch der den Auslagenersatz begreifenden Vergütung 
(S. 140 al. 1), nicht auch des separaten Auslagenvorschusses, welcher 
nicht selten anzutreffen und dessen Vorkommen beim Dienstvertrag, 
der eine‘ Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat, in $ 670 (S 675) 
vorgesehen ist (S. 142 Nr. 3). Die Rückerstattung dieses Vorschusses 
erfolgt nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung : 
8 812 („wenn der rechtliche Grund später wegfällt“), $ 818; 
2. bezieht sie sich nach dem Zusammenhang nur auf eine Art 
der Endigung der Vertragszeit, nämlich die unbefristete Kündigung 
aus $ 626 oder aus $ 627; in diesen Fällen wird die Leistung der 
ı BGB. 8 196 Nr. 1. 3. 4. 7—12, 13—15 und 8 201. 
2 S, oben S. 366. 367. 387—9292.
	        
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