Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

III. Rückerstattung des Pränumerierten. i 643 
Rückerstattung bald nach 8 347, bald nach den Vorschriften der un- 
gerechtfertigten Bereicherung geregelt, Diese Vorschriften, und nur 
diese, müssen aber auch zur Anwendung kommen, wenn nach Prä- 
numeration von Vergütung oder Auslagenersatz das Dienstverhältnis 
auf andere Art als durch die erwähnten Kündigungen geendigt wird. 
Es findet Rückerstattung des unverdienten oder unverbrauchten Vor- 
schusses statt auch in den Fällen der befristeten oder unbefristeten 
Kündigung der $8 621—624, sowie der vertraglich entfristeten 
Kündigung, und ebenso, wenn das Dienstverhältnis durch ver- 
einbarte Endbestimmung oder durch natürliche Begrenzung sein Ende 
findet. 
Die Rückerstattungspflicht auf den Dienstvertrag des BGB. zu 
beschränken, ist kein Grund vorhanden. Sie ist vielmehr für beiderlei 
Vorauszahlung auch bei. anderen Arbeitsverträgen anzunehmen, sobald 
das Arbeitsverhältnis auf eine der in diesem Abschnitt ’erörterten 
Weisen zu Ende geht; man denke z. B. an den Werkvertrag (etwa 
den, welcher eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat), Mäkler- 
vertrag, entgeltlichen Verwahrungsvertrag, Anstellungsvertrag des 
Handlungsgehülfen oder des Schiffers, den gewerblichen Arbeitsvertrag !, 
Jedoch ist bei allen oder bei manchen Typen des Arbeitsvertrags auf 
folgende Schranken der Rückerstattungspflicht zu achten: 
1. Es giebt nicht wenige Fälle, in denen aus einer gewissen 
Endigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entschädigungs- 
anspruch gegen den Arbeitgeber erwächst. Hier kann die Rück- 
erstattung des Pränumerierten durch die Kompensation mit dem 
Schadensersatz gegenstandslos werden. Wo insbesondere Gesetze den 
Schadensersatz dadurch verleihen, daß sie dem Arbeitnehmer die 
Vergütung zusprechen , auch soweit sie nicht Entgelt geleisteter 
Arbeit ist (S. 639. 640), kann die zurückzuerstattende durch die als 
Ersatz vom Gesetz zugebilligte Vergütung aufgewogen und demnach 
behalten werden?. Einen solchen Zusammenhang finden wir in 
1 Beim Beförderungsvertrag des Auswanderers hat dieser bei einer ge- 
wissen Verzögerung der Beförderung „das Recht, von dem Vertrage zurück- 
zutreten und die Rückerstattung des gezahlten Überfahrtsgeldes zu ver- 
langen“: AuswG. $ 28. EisenbahnVO. 8 14 Abs, 1 („die Fahrt zu unterlassen 
und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen“). $ 20 Abs, 1 („das etwa be- 
zahlte Fahrgeld einschliefslich der‘ Gepäckfracht zurückzugeben“), Vgl. auch 
den S. 3925 eitierten Bericht der Arbeitsnachweiskonferenz S. 48. 
2 Vgl. S. 368% Das würde z. B. bei BGB. $ 649 eintreten können. Die 
Vergütung „verlangen“ heifst dann sie behalten. Vgl. S. 366 zu %
	        
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