III. Rückerstattung des Pränumerierten. i 643
Rückerstattung bald nach 8 347, bald nach den Vorschriften der un-
gerechtfertigten Bereicherung geregelt, Diese Vorschriften, und nur
diese, müssen aber auch zur Anwendung kommen, wenn nach Prä-
numeration von Vergütung oder Auslagenersatz das Dienstverhältnis
auf andere Art als durch die erwähnten Kündigungen geendigt wird.
Es findet Rückerstattung des unverdienten oder unverbrauchten Vor-
schusses statt auch in den Fällen der befristeten oder unbefristeten
Kündigung der $8 621—624, sowie der vertraglich entfristeten
Kündigung, und ebenso, wenn das Dienstverhältnis durch ver-
einbarte Endbestimmung oder durch natürliche Begrenzung sein Ende
findet.
Die Rückerstattungspflicht auf den Dienstvertrag des BGB. zu
beschränken, ist kein Grund vorhanden. Sie ist vielmehr für beiderlei
Vorauszahlung auch bei. anderen Arbeitsverträgen anzunehmen, sobald
das Arbeitsverhältnis auf eine der in diesem Abschnitt ’erörterten
Weisen zu Ende geht; man denke z. B. an den Werkvertrag (etwa
den, welcher eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat), Mäkler-
vertrag, entgeltlichen Verwahrungsvertrag, Anstellungsvertrag des
Handlungsgehülfen oder des Schiffers, den gewerblichen Arbeitsvertrag !,
Jedoch ist bei allen oder bei manchen Typen des Arbeitsvertrags auf
folgende Schranken der Rückerstattungspflicht zu achten:
1. Es giebt nicht wenige Fälle, in denen aus einer gewissen
Endigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Entschädigungs-
anspruch gegen den Arbeitgeber erwächst. Hier kann die Rück-
erstattung des Pränumerierten durch die Kompensation mit dem
Schadensersatz gegenstandslos werden. Wo insbesondere Gesetze den
Schadensersatz dadurch verleihen, daß sie dem Arbeitnehmer die
Vergütung zusprechen , auch soweit sie nicht Entgelt geleisteter
Arbeit ist (S. 639. 640), kann die zurückzuerstattende durch die als
Ersatz vom Gesetz zugebilligte Vergütung aufgewogen und demnach
behalten werden?. Einen solchen Zusammenhang finden wir in
1 Beim Beförderungsvertrag des Auswanderers hat dieser bei einer ge-
wissen Verzögerung der Beförderung „das Recht, von dem Vertrage zurück-
zutreten und die Rückerstattung des gezahlten Überfahrtsgeldes zu ver-
langen“: AuswG. $ 28. EisenbahnVO. 8 14 Abs, 1 („die Fahrt zu unterlassen
und das bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen“). $ 20 Abs, 1 („das etwa be-
zahlte Fahrgeld einschliefslich der‘ Gepäckfracht zurückzugeben“), Vgl. auch
den S. 3925 eitierten Bericht der Arbeitsnachweiskonferenz S. 48.
2 Vgl. S. 368% Das würde z. B. bei BGB. $ 649 eintreten können. Die
Vergütung „verlangen“ heifst dann sie behalten. Vgl. S. 366 zu %