Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

544 IV. Abschn. Vertragszeit. 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung. 
SeemO. $ 59 Abs. 1 ausgesprochen!. Anderwärts liegt er unaus- 
gesprochen vor ®, 
2. Es kann bei einer Pränumeration (von Vergütung, Auslagen- 
ersatz oder beidem) vereinbart werden, dafs Rückerstattung gar nicht? 
oder nur in gewissem Mafs, oder nur bei gewisser Endigung der 
Vertragszeit zu erfolgen brauche. Die Pflicht zur Rückerstattung 
unterliegt nach Dasein, Voraussetzung und Umfang in der Regel der 
Privatdisposition *.. 
Nicht eine Beschränkung, sondern eine Ausdehnung der Rück- 
erstattungspflicht liegt darin, dafs, soweit der Anspruch auf die Ver- 
zütung erlischt, die pränumerierte Vergütung zurückzuerstatten ist, 
abwohl die durch sie zu entgeltende Arbeitsleistung vorgenommen 
worden ist. Ein solches Erlöschen des Anspruchs kann sich darauf 
gründen, daß das Interesse des Arbeitgebers an der Arbeit hinterher 
wegfällt. — 
Die letztgenannte Erscheinung führt auf einen dritten Punkt (nach 
Fälligkeit und Rückerstattungspflicht), an dem sich die Wirksamkeit 
der Endigung der Vertragszeit hinsichtlich der Vergütung äußert. 
Unter gewissen Voraussetzungen nämlich knüpft sich an die Endigung 
des Dienstverhältnisses durch unbefristete Kündigung der Verlust des 
Anspruchs (des ganzen oder eines Teils) auf die bis dahin verdiente 
Vergütung ®. Dieser Verlust trifft den Arbeitnehmer des Dienstvertrags, 
wenn er, „ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils 
dazu veranlafst zu sein“, nach $ 626 oder $ 627 kündigt. Da jedoch 
diese Kündigung erfolgen kann, ohne dafs den Kündigenden der ge- 
ı „Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als 
aus den in dem $ 57 erwähnten Gründen vor dem Ablauf des Heuervertrags 
entlassen wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als 
Entschädigung die etwa empfangenen Hand- und Vorschufsgelder, soweit 
dieselben den üblichen Betrag nicht übersteigen.“ Oben S. 4511 a. E. 
2 „Die Hälfte des Überfahrtsgeldes kann zurückverlangt werden, wenn 
der Auswanderer vor Antritt der Reise vom Vertrag aus anderen Gründen 
zurücktritt.“ AuswG. 8 29 Abs. 3. Die andere Hälfte kann vom Arbeit- 
nehmer behalten werden. ; 
8 Von Rechts wegen ist die Rückerstattung ausgeschlossen, wenn die 
Eisenbahn wegen ordnungswidrigen Benehmens des Passagiers den Boför- 
derungsvertrag kündigt: EisenbahnVO. 8 20 Abs. 3 („wird ohne Anspruch 
auf den Ersatz des bezahlten Fahrgeldes von der Mitfahrt ausgeschlossen“). 
4 Ausnahme in AuswG. 8 31: „Vereinbarungen, welche den Bestimmungen 
der 88 27—30 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.“ Vgl. S. 6431 
und S. 6442, 
5 BGB. $ 628 Abs. 1 Satz 2. Vgl. Lotmar in Brauns Archiv VIII, 60 
bis 61 und oben 8. 1481.
	        
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