546 IV. Abschn. Vertragszeit. 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung.
BGB. spezialrechtlich geregelte Dienstverträge steht von Seiten seiner
Auslegung nichts im Wege. Dagegen ist die Erstreckung desselben
auf andere Arbeitsverträge, z. B. den entgeltlichen Verwahrungsvertrag,
len Werkvertrag ausgeschlossen. Diese Singularität ist daher einer
der Punkte, an denen es praktisch bedeutungsvoll ist, ob ein gegebener
Akkord als Dienstvertrag oder als Werkvertrag zu gelten hat?.
IV. Eine mit der unter III erörterten Vergütungspflicht zusammen-
hängende, weil sie manchmal ersetzende, aus dem Arbeitsverhältnis
entspringende und durch dessen Endigung ausgelöste Rechtswirkung
ist die Schadensersatzpflicht. Der Schade, von dessen Ersatz
Jabei die Rede ist, ist ein durch die Aufhebung des Arbeits-
zerhältnisses entstehender, nicht ein vorher, unabhängig von dieser
Aufhebung (etwa durch Verzug) entstandener oder drohender ®.
Man trifft diese Schadensersatzpflicht nur bei der einseitigen
Endbestimmung der Vertragszeit, nicht da, wo das Arbeitsverhältnis
zemälfs einer vertraglichen Endbestimmung oder an seiner natürlichen
Grenze zu Ende geht. Die Schadensersatzpflicht wird ferner von den
Gesetzen (ausgenommen KO. & 22 Abs. 2)* nur mit der von ihnen
verliehenen unbefristeten Kündigung verknüpft. Die befristete Kün-
digung ist kostenfrei, d. h. der mit dieser Endigung verbundene Nach-
teil braucht dem davon Betroffenen nicht ersetzt zu werden. Kine
besonders für gewerbliche Arbeitnehmer wünschenswerte Ausnahme
4 Wohl aber kann das Spezialrecht die Anwendung hindern. So erhält
nach HGB. 8 546 der Schiffer, der wegen Pflichtwidrigkeit entlassen worden
ist, „was er von der Heuer einschliefslich aller sonst bedungenen Vorteile
bis dahin verdient hat“, ohne dafs es darauf ankäme, wie weit seine bis-
herigen Leistungen „infolge der Kündigung“ für den Rheder „kein Interesse
haben“.
2 Es bedarf keiner Erläuterung, dafs der Besteller beim Werkvertrag in
lie Lage kommen kann, wegen vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmers
zu kündigen und infolge der Kündigung kein Interesse an den bisherigen
Leistungen des Unternehmers zu haben; gleichwohl mufs er nach BGB. $ 649
„die vereinbarte Vergütung“ entrichten. Dafs dem Besteller aus der Ver-
iragswidrigkeit ein Ersatzanspruch erwachsen kann (BGB. 88 276. 278), gehört
nicht hierher.
8 z, B. BGB. 88 618. 642. GewO. 8 123 Nr. 2. 3. Bei Burchardt,
Rechtsverh. d. gewerbl. Arbeiter S. 61 fg. finden sich unter dem Titel „Folgen
der aufserordentlichen Beendigung“ gröfserenteils nicht Folgen der Beendigung,
sondern vor dieser durch Verzug hervorgerufene genannt.
4 „Kündigt der Verwalter, so ist der andere Teil berechtigt, Ersatz des
ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens zu
verlangen.“