IV. Schadensersatzpflicht bei unbefristeter Kündigung. 647
kann durch Vertrag ausbedungen werden‘. Wenn die befristete
Kündigung kostenfrei ist im angegebenen Sinn, so mufßs es auch die
ihre Stelle vertretende entfristete sein. Wer sich durch Übereinkunft
auf diese einläfst, somit auf den Vorteil verzichtet, welchen der Auf-
schub der endigenden Wirkung einer Kündigung enthalten kann, ver-
mag nicht den Ersatzanspruch zu erheben, den das Gesetz mit der
von ihm verliehenen unbefristeten Kündigung verbunden hat?.
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht in allen Fällen der gesetzlich
unbefristeten Kündigung ein. Wer mit der Kündigung blofs ein ihm
zustehendes Recht ausübt, kann für den dadurch angerichteten Schaden
ersatzpflichtig sein nur wo ihn das Gesetz dafür erklärt. Beim
Schweigen des Gesetzes ist die Kündigung kostenfrei. So die des
Ehemanns (BGB. 8 1358), des Hinterlegers und des Verwahrers beim
entgeltlichen Verwahrungsvertrag ($$ 695. 696), des Einlagerers und
des Lagerhalters (HGB. $ 422). In HGB. 8 629 und 8 670 Abs. 1
wird die Entschädigungspflicht vom Gesetz ausdrücklich verneint,
ebenso in 8 547 Abs. 1 („gleichfalls nur dasjenige“, vgl. Abs. 2).
Für den Eintritt der Schadensersatzpflicht ist es gleichgültig, ob
die dureh die Kündigung bewirkte Endigung mit Abbruch des Arbeits-
verhältnisses einhergeht oder nicht?*. Hingegen ist der KEintritt der
Ersatzpflicht nicht unabhängig von Vertragswidrigkeit des Em-
pfängers der Kündigung. Damit kommen wir auf folgenden Unter-
schied: Die Entschädigungspflicht liegt bald dem Urheber, bald dem
Empfänger der Kündigung ob. Obwohl ersterer mit der Kündigung
ein Recht ausübt und keine Rechtsverletzung begeht *, so kann er doch
damit einen Schaden anrichten und allein darum vom Recht zum
Ersatz des durch die Kündigung angerichteten Schadens verhalten
werden. Wo hingegen die Schadensersatzpflicht dem Empfänger der
- „Abgangsentschädigung“ an Arbeitnehmer der Betriebe der Carl Zei(s-
Stiftung (85 75 fg. ihres Statuts und $ 22 der Arbeitsordnung) nach dreijähriger
Dienstzeit, falls der Arbeitgeber kündigt, ohne dafs der Arbeitnehmer zur
Vertragsleistung unfähig geworden ist oder die Kündigung schuldhaft ver-
anlafst hat. Vgl. auch Pierstorff, Carl Zeifs-Stiftung S. 42 fg., Flesch in
Jahrbb. f. Nationalök. 3. Folge 19, 220 fg. und oben S. 591.
% Eine Ausnahme mufs hier für KO. 8 22 Abs. 2 gemacht werden, Falls
die Parteien die Befristung der Kündigung wegbedungen hatten, kann der
Konkursverwalter unbefristet kündigen. Die citierte Stelle giebt in diesem
Fall der anderen Partei einen Schadensersatzanspruch schlechthin, demnach
bei entfristeter wie bei befristeter Kündigung.
®% Abbruch in dem S. 641 erklärten Sinn genommen,
4 Ausgenommen die Fälle der $$ 627 Abs. 2. 671 Abs. 2 (675) BGB., in
denen er ohne wichtigen Grund „zur Unzeit“ kündigt (S. 523? a. E.).