548 IV. Abschn. Vertragszeit. 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung.
Kündigung obliegt, kommt es darauf an, dafs dieser durch sein ver-
tragswidriges Verhalten die Kündigung des Anderen veranlafst habe!.
Die Schadensersatzpflicht des Empfängers der Kündigung hat also
nicht an der Endigung des Arbeitsverhältnisses ihren zureichenden
Grund, sondern setzt außerdem eine Vertragswidrigkeit des Ersatz-
pflichtigen voraus.
Die allein durch die Kündigung begründete Ersatzpflicht ist allent-
halben eine nur dem Arbeitgeber obliegende, wie auch die diese Er-
satzpflicht begründende Kündigung eine nur dem Arbeitgeber zu-
stehende ist. Wo dagegen die Ersatzpflicht durch die Vertragswidrig-
keit des Empfängers der Kündigung bedingt ist, kommt sie auf Seiten
des Arbeitgebers oder auf Seiten des Arbeitnehmers vor, wie auch
die zu ihr führende Kündigung von der einen oder der anderen Partei
ausgehen kann. Dieser beiderseits möglichen Ersatzpflicht wird nur
an zwei Stellen unserer Quellen und gleichlautend gedacht: BGB.
S 628 Abs. 2. HGB. 8 70 Abs. 2% Sie wird hier statuiert für das
generelle Dienstverhältnis, das nach $ 626 oder 8 627 gekündigt wird,
and für das Dienstverhältnis zwischen Prinzipal und Handlungsgehülfen.
Dafs sie nicht Platz greift bei der unbefristeten Kündigung des BGB.
S 623 Satz 1, ist danach ohne weiteres klar; hingegen ist fraglich,
db und wieweit sie bei anderen Typen des Arbeitsvertrags gilt.
Für den gewerblichen Arbeitsvertrag wird der Eintritt der
Ersatzpflicht für beide Parteien allgemein zugelassen®. Und sicherlich
ı Zum Begriff des vertragswidrigen Verhaltens s. S. 245—46, sowie
Planck, Komm, zu BGB. $ 628 unter 3, b, „ein subjektiv und objektiv wider-
rechtliches Verhalten.“
? „Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen
Teiles veranlafst, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des
Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet“.
* Unger, Entscheidungen Nr. 111. 112, 118 vgl. 116. Gewerbegericht IV,5.
Reinhard in Sächs. Archiv f. bürg. Recht VII, 48. 50, 51. Burchardt,
Rechtsverh. d. gewerbl. Arbeiter S. 65. Sigel in Gewerbeger., aufserord.
Beil. zu Bd. VI, Nr. 1, letzte Seite. Meyer in Soz, Prax, V, 58—62; hier wird
mit Fällen argumentiert, in denen das vertragswidrige Verhalten des Em-
pfängers der Kündigung diesen ohnehin (auch ohne Kündigung) ersatzpflichtig
macht. Es wird ferner, anders als in sonstigen Erörterungen, berücksichtigt,
lafs bei Ausdehnung des fraglichen Rechtssatzes auf den gewerblichen Ar-
beitsvertrag auch der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig werden kann, nur
wird diese Ersatzpflicht zu leicht genommen. Es ist z. B. vier Gesellen eines
Gerbermeisters unbefristet gekündigt worden nach GewO. $ 128 Nr. 2 oder 4
'beharrliches Zuspätkommen, Unvorsichtigkeit im Umgang mit Feuer), und
die Gesellen sollen nun den Schaden ersetzen, den der Meister an Fellen er-
leidet, die, in den Gruben befindlich, durch Nichtbearbeitung verderben, indem
der Meister keine neuen Gesellen bereit hat (Soz. Prax. IX. 129), Hier müssen