Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

650 IV. Abschn. Vertragszeit. 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung. 
Angesichts dieser zwiefachen Singularität der bewufsten Ersatz- 
pflicht muß auch bei Erweiterung ihres Anwendungsgebietes an 
ihren gesetzlichen Voraussetzungen festgehalten werden, nämlich der 
aufßserordentlichen Kündigung und dem Dienstverhältnis. Mangels der 
ersteren ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen bei der Kündigung des 
BGB. $ 623 Satz 1 und bei der entfristeten Kündigung (S. 648, 647). 
Mangels des letzteren ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen z. B. beim 
Werkvertrag und beim entgeltlichen Verwahrungsvertrag. Beim Dienst- 
vertrag aber greift sie Platz, mag es sich um einen generalrechtlich 
oder einen spezialrechtlich geordneten handeln!, ferner ohne Unter- 
schied, ob es ein Zeitlohnvertrag oder ein Akkord ist. An diesem 
Punkte tritt wieder die praktische Bedeutung des Unterschiedes hervor, 
ob ein gegebener Akkord als Dienstvertrag anzusprechen ist oder 
nicht, da nur im ersteren Fall die Schadensersatzpflicht aufkommt. — 
Die nur dem kündigenden Arbeitgeber und diesem auf Grund allein 
seiner unbefristeten Kündigung obliegende Ersatzpflicht einerseits, die 
zuletzt besprochene, bei jeder Partei mögliche und durch das ver- 
tragswidrige Verhalten des Empfängers der Kündigung bedingte 
andererseits unterscheiden sich auch im Malfs, nämlich nach Bestimmt- 
heit und Größe. In beidem zeigt sich völlig unbeschränkt der „Ersatz 
des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Scha- 
dens“?*, Hingegen bei der ersteren Ersatzleistung sehen wir für 
Gegenstand und Umfang verwiesen auf „bestehende Verträge“ ®, auf 
den vertragsmäfsigen Entgelt schlechthin*, in seinem ganzen Be- 
grundsätze“ und gewährt‘ danach dem Arbeiter den Ersatz des ihm „durch 
die Vertragsverletzung“, welche ihn zum Austritt veranlafste, ent- 
stehenden Schadens, während doch der durch die Vertragsaufhebung er- 
wachsende Schade in Frage steht. KErsterer}Ersatz ist selbstverständlich, 
letzterer keineswegs. 
* Innerhalb des HGB. ist die fragliche Ersatzpflicht nur für das Dienst- 
verhältnis des Prinzipals und des Handlungsgehülfen verfügt, nicht auch für das 
Arbeitsverhältnis des Geschäftsherrn und des Handlungsagenten: 8 92 Abs. 2, 
Gleichwohl ist die Ersatzpflicht auch:für den Agenturvertrag anzunehmen, falls 
er ein Dienstvertag ist: S. 2931. Für Ersatzpflicht Immerwahr, Recht der Hand- 
lungsagenten S. 203. Subsidiär gilt sie auch für das Gesindedienstverhältnis. 
2? BGB. 8 628 Abs. 2. HGB. 8 70 Abs. 2. KO. $ 22 Abs. 2. Specifi- 
zierung in den Kommentaren. — Fixierung der Ersatzleistung durch Kon- 
ventionalstrafe: Opet, Theaterrecht S. 212. 
3 „Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen“: GenossenschG. 
$ 24 Abs. 3. Ges, betr. die Gesellsch. m. b. H. 8 38 Abs, 1. 
* „Vertragsmäfsige“ oder „vereinbarte Vergütung“, „die Vergütung“: 
BGB. 8 27 Abs, 2. $ 649. HGB. 8 52 Abs. 1. 8 281 Abs. 8. 8 492 Abs. 2. 
Verlagsges. 8 18, Vertragsmäfsige Vergütung ist hier diejenige, welche bei
	        
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