V. Zeugnispflicht, Konkurrenzklausel, - 651
trag, unter Abzügen, die seine Ersatzfunktion enthüllen?, zu ge-
wissen Teilen*, einer gewissen Zeit entsprechend, namentlich durch
Limitierung des Ersatzes auf diejenige Höhe, welche der Entgeltverdienst
erreicht haben würde, wenn statt der unbefristeten Kündigung eine
normalere Endigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt wäre*,
V., An das Ende der Vertragszeit knüpft sich noch eine Reihe
von Rechtsfolgen, die hier nicht zu näherem Eingehen auffordern.
So bei manchen Arbeitsverhältnissen die Pflicht des Arbeitgebers, dem
Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen: S. 243. Beim Lehrverhältnis
liegt diese Pflicht dem Lehrherrn ob (HGB. 8 80. GewO. 8 127%),
auch wenn er nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer ist. —
Beruht diese Rechtsfolge auf positiver Satzung des Rechts®, so
sind andere erst durch Übereinkunft der Parteien mit dem Ende
des Arbeitsverhältnisses in Verbindung gesetzt. :Es gehört dahin die
Pflicht des Arbeitnehmers, sich. nach der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses in gewissem Mafs einer gewerblichen Thätigkeit zu ent-
halten, welche mit der des Arbeitgebers konkurriert. Die diese
Pflicht begründende Übereinkunft ist die S. 264 erwähnte Konkurrenz-
klausel. Ihre Anwendung auf Handlungsgehülfen, Handlungslehrlinge
und höhere Angestellte des Gewerbes ist gesetzlich geregelt. Dabei
wird die Gewerbefreiheit der beiden ersteren Arten von Arbeitnehmern
mehr als die der letzten dadurch geschützt, daß bei jenen „die Be-
schränkung nicht auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren von
Fortbestand des Verhältnisses erlangt worden wäre (S. 639 zu ?). Nicht not-
wendig wird sie beeinflufst von der Dauer des Fortbestandes, und wenn es der
Fall, wie grofs würde diese Dauer gewesen sein, wenn keine vertragliche
Endbestimmung bestand? Man denke nur an die S, 164 Nr. 1. 165 Nr. 2 er-
wähnten Unterschiede. N
ı „Volle Fracht“: HGB. 88 582. 587 Nr. 1. 638, „volles Überfahrtsgeld“:
HGB. 88 667. 671 Abs. 1.
? BGB. 8 649. HGB. 8 584 „als Fautfracht zwar die volle Fracht, es
kommt von dieser jedoch ein angemessener Bruchteil in Abzug, sofern die
Umstände die Annahme begründen, dafs der Verfrachter infolge der Auf-
hebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem
Frachtverdienste gehabt habe“. & 587 Nr. 1 Abs. 2. GewO. $ 138° Abs. 2
Satz .
3 BiSchG. 88 34. 38 Nr. 2. HGB. 88 580 Abs. 1. 583.
+ HGB. 88 72 Abs. 2. 548. 549. SeemO. 8 59 Abs. 2. 3. 8 68. GewO.
$ 138c Abs. 2 Satz 1. BiSchG. 88 20 Abs. 6. 25 Abs. 4. FIG. 88 16 Abs. 4.
21 Abs. 3. — Eine Art des Schadensersatzes ist die freie Rückbeförderung
des Schiffers oder Schiffsmannes in der Seeschiffahrt: HG-B. 88 547 Abs. 2. 3.
550. - SeemO. 88 54 Abs. 3. 58. 59 Abs. 3, 63. 66.
5 Ferneres Beispiel die Pflicht der Markeneinklebung nach Invy VG. 8142 Abs. 2.