652 IV. Abschn. Vertragszeit. 7. Kap.: Rechtsfolgen der Endigung.
der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden kann“
(HGB. $ 74 Abs. 2); ferner werden die Ansprüche aus der Kon-
kurrenzklausel dem Prinzipal bei bestimmten Endigungen der Ver-
tragszeit versagt (HGB. $ 75). — Eine andere für den Arbeitnehmer
nicht weniger drückende und sehr verbreitete Rechtsfolge, die durch
Übereinkunft mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses verknüpft wird,
ist die Endigung des Mietverhältnisses. Der Arbeitgeber hat dem
Arbeitnehmer Wohnräume mit der Maflsgabe vermietet, dafs das Ende
des Arbeitsverhältnisses alsbald oder nach kurzer Frist das Ende des
Mietverhältnisses nach sich ziehen soll*, Es bedarf ‘keiner Er-
läuterung, dafs diese äufsere Verkettung der zwei inhaltlich von-
einander unabhängigen Rechtsverhältnisse für den Arbeitnehmer eine
Ankettung an das Arbeitsverhältnis bedeutet; die Endigung der Ver-
tragszeit versetzt ihn in die Notwendigkeit, seine Wohnung zu ver-
lassen und sich eine andere zu beschaffen*. Die Verbindung von
Mieter- und Arbeitnehmerposition gegenüber einer und derselben
Person gewährt dieser ferner die Möglichkeit, durch Abrede an den
Bruch des Arbeitsvertrags den Verlust der Mieterposition zu knüpfen
und diese Strafe auch noch durch die Verwirkung des pränumerierten
Mietzinses zu verschärfen ®,
Endlich giebt es nicht wenige Rechtsfolgen des Endes der Ver-
tragszeit, die weder durch Gesetz noch durch besondere Übereinkunft
von aufsen jenem Ende angefügt sind, sondern sich sozusagen natur-
gemälfs aus dem Arbeitsverhältnis und seinem Ende ergeben, wie man
dies auch von der Fälligkeit der Vergütung sagen könnte (S. 641).
Da nämlich mit dem Ende der Vertragszeit die Arbeitspflicht erlischt,
1 Diese Rechtsfolge findet sich in mir vorliegenden Arbeitsordnungen
mehr oder weniger ausführlich vorgesehen. In einer heifst es kurz: „Der
Austritt aus der Arbeit bedingt sofortige Räumung der Wohnung, und wenn
solche nicht erfolgt, steht dem Arbeitgeber das Recht zu, solche durch seine
Leute vornehmen zu lassen.“ S. ferner Wohnungskontrakt für die Pferde-
knechte einer hannövrischen Domäne in Verhältnisse der Landarbeiter
II, 592.
? Vgl. Schmoller in Zeitschr.f. d. ges. Staatswiss. 30, 492/93. Bren-
tano, Arbeitsverhältnis gemäss dem heutigen‘ Recht S. 190, und vornehmlich
Bericht der württemb. Fabrikinsp, f, 1898 S. 47. — Die gedachten Übelstände
treten auch da auf, wo der Arbeitgeber die Wohnung nicht mietweise, son-
dern als Naturalvergütung überlassen hat. Vgl. Abschn. V Kap. 3 und 7.
* So in einem mir vorliegenden; ausgefüllten Mietkontraktsformular einer
sächsischen Aktiengesellschaft für Glasindustrie. Auf diesem Wege kann aber
die S. 461 angeführte Schranke der Lohnverwirkung (GewO. 8 134 Abs. 2)
nicht umgangen werden.