Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Endigung von Miete, Vollmacht u. s. w. 653 
so bedarf der Arbeitnehmer nicht länger der Stoffe, Mittel und der- 
gleichen, die ihm zur Erfüllung jener Pflicht übergeben worden sind. 
Es tritt eine Rückerstattungspflicht in Kraft (S. 244?. 379. 426 oben; 
siehe auch BGB. 8 667 nebst $ 675). Zugleich endigt überhaupt die 
Vollmacht weiteren Sinnes, die dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag 
eingeräumt war (S. 221 fg.), die ihn zu mannigfaltigen Eingriffen in 
die persönliche und die ökonomische Sphäre des Arbeitgebers befugte, 
Demgemäß hat er z. B. als Verwahrer die hinterlegte Sache heraus- 
zugeben; er ist dem Hinterleger gegenüber nur „auf Zeit zum Besitze 
berechtigt“ (BGB. 8 868), und dieses Besitzrecht erlischt mit dem Arbeits- 
verhältnis!. Auch die Vollmacht engeren Sinnes erlischt regelmäfsig 
mit dem „ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse“ 
(BGB. 8 168)? Wenn sie durch Erklärung gegenüber einem Dritten 
erteilt worden ist, „bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das 
Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird“ (BGB. 8 170); 
bis dahin wirkt das Erlöschen der Vollmacht nur zwischen den Par- 
teien des Arbeitsverhältnisses®. — Mit dem Arbeitsverhältnis endigt 
die Pflicht des Arbeitnehmers, sich der Mitteilung des im Arbeits- 
verhältnis Wahrgenommenen an Dritte zu enthalten; dem Arbeitgeber 
ist er im Anschluß an das Ende, nicht auch in der Folgezeit, zu 
solchen Mitteilungen verpflichtet *. — Ähnliche Pflichten wie die an- 
geführten können auch für den Arbeitgeber aus der Endigung der 
Vertragszeit erwachsen (S. 244?). Befanden sich während der letz- 
teren in seinem Gewahrsam Sachen des Arbeitnehmers, die anläfslich 
des Arbeitsverhältnisses ihm übergeben waren, so ist er mit Ablauf 
der Vertragszeit schuldig, sie dem Arbeitnehmer herauszugeben. Nur 
kann diese Herausgabepflicht, wie die vorerwähnte entsprechende des 
Arbeitnehmers, durch ein Zurückbehaltungsrecht suspendiert sein (vgl. 
S. 377 feg.). 
1 Das Nämliche gilt beim Lagergeschäft (S. 5601). Ebenso hat jeder 
Frachtführer oder Verfrachter, wenn das durch den Frachtvertrag begründete 
Arbeitsverhältnis gekündigt wird, die zu transportierenden Sachen wieder 
auszuladen oder herauszugeben, bisweilen nicht unentgeltlich. Vgl. HGB. 
88 428 Abs. 2. 582. 
2% Opposition bei Hupka, Vollmacht S. 378. 
3 S, ferner BGB. 88 171—78 und oben S. 379. 
4 Beides kann auf Grund von Übereinkunft anders sein, letzteres auch 
ohnedies nach dem Urteil des Reichsgerichts in Seufferts Archiv 43, 75, 
Die nach dem Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb $ 9 bestehende Straf- 
barkeit der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen trifft die 
während des Dienstverhältnisses geschehende Mitteilung, hört also mit dessen 
Ende auf. Vgl. auch S. 2391.
	        
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