V. Endigung von Miete, Vollmacht u. s. w. 653
so bedarf der Arbeitnehmer nicht länger der Stoffe, Mittel und der-
gleichen, die ihm zur Erfüllung jener Pflicht übergeben worden sind.
Es tritt eine Rückerstattungspflicht in Kraft (S. 244?. 379. 426 oben;
siehe auch BGB. 8 667 nebst $ 675). Zugleich endigt überhaupt die
Vollmacht weiteren Sinnes, die dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag
eingeräumt war (S. 221 fg.), die ihn zu mannigfaltigen Eingriffen in
die persönliche und die ökonomische Sphäre des Arbeitgebers befugte,
Demgemäß hat er z. B. als Verwahrer die hinterlegte Sache heraus-
zugeben; er ist dem Hinterleger gegenüber nur „auf Zeit zum Besitze
berechtigt“ (BGB. 8 868), und dieses Besitzrecht erlischt mit dem Arbeits-
verhältnis!. Auch die Vollmacht engeren Sinnes erlischt regelmäfsig
mit dem „ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse“
(BGB. 8 168)? Wenn sie durch Erklärung gegenüber einem Dritten
erteilt worden ist, „bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das
Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird“ (BGB. 8 170);
bis dahin wirkt das Erlöschen der Vollmacht nur zwischen den Par-
teien des Arbeitsverhältnisses®. — Mit dem Arbeitsverhältnis endigt
die Pflicht des Arbeitnehmers, sich der Mitteilung des im Arbeits-
verhältnis Wahrgenommenen an Dritte zu enthalten; dem Arbeitgeber
ist er im Anschluß an das Ende, nicht auch in der Folgezeit, zu
solchen Mitteilungen verpflichtet *. — Ähnliche Pflichten wie die an-
geführten können auch für den Arbeitgeber aus der Endigung der
Vertragszeit erwachsen (S. 244?). Befanden sich während der letz-
teren in seinem Gewahrsam Sachen des Arbeitnehmers, die anläfslich
des Arbeitsverhältnisses ihm übergeben waren, so ist er mit Ablauf
der Vertragszeit schuldig, sie dem Arbeitnehmer herauszugeben. Nur
kann diese Herausgabepflicht, wie die vorerwähnte entsprechende des
Arbeitnehmers, durch ein Zurückbehaltungsrecht suspendiert sein (vgl.
S. 377 feg.).
1 Das Nämliche gilt beim Lagergeschäft (S. 5601). Ebenso hat jeder
Frachtführer oder Verfrachter, wenn das durch den Frachtvertrag begründete
Arbeitsverhältnis gekündigt wird, die zu transportierenden Sachen wieder
auszuladen oder herauszugeben, bisweilen nicht unentgeltlich. Vgl. HGB.
88 428 Abs. 2. 582.
2% Opposition bei Hupka, Vollmacht S. 378.
3 S, ferner BGB. 88 171—78 und oben S. 379.
4 Beides kann auf Grund von Übereinkunft anders sein, letzteres auch
ohnedies nach dem Urteil des Reichsgerichts in Seufferts Archiv 43, 75,
Die nach dem Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb $ 9 bestehende Straf-
barkeit der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen trifft die
während des Dienstverhältnisses geschehende Mitteilung, hört also mit dessen
Ende auf. Vgl. auch S. 2391.