Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

LO I, Abschn. 1. Kap.: Begriff und Terminologie, 
des Gegners, sondern beide Leistungen sind auf das nämliche Ziel 
gerichtet. Wer beim Gesellschaftsvertrag Arbeit beiträgt, mufs den 
Entgelt derselben in der Erreichung des Gesellschaftszweckes oder 
im außerdem abfallenden Gewinn erblicken?*. Aber weder jener 
Zweck, noch dieser Gewinnanteil ist eine Gegenleistung oder Ent- 
geltleistung des Mitkontrahenten®, 
Damit, dafs zu einem gemeinsamen Zwecke von den Kon- 
trahenten eines Gesellschaftsvertrages beigetragen wird, ist zu- 
gleich gesagt, dals entweder schon durch die Beiträge oder doch 
durch Gewinn und Verlust, der bei Verfolgung des Gesellschafts- 
zwecks entsteht, eine Vermögensgemeinschaft unter den Ge- 
sellschaftern begründet wird (BGB. 88 718, 722)*, während die Kon- 
trahenten eines Arbeitsvertrags nicht in eine solche gelangen. Ihre 
Vermögenssphären — wenn wir einen auf das wesentliche beschränkten 
Arbeitsvertrag voraussetzen — berühren sich nicht weiter, als dafs 
der eine dem anderen zu einer Leistung (von Arbeit oder Entgelt) 
verbunden wird: mit der vollständigen Erfüllung dieser Verbindlich- 
keiten tritt die ursprüngliche Getrenntheit der Kontrahenten wieder 
ein. Die Vermögensgemeinschaft, die als Mittel oder als Zweck mit 
dem Gesellschaftsvertrag verbunden, hingegen dem ‚Arbeitsvertrag 
fremd ist, liefert auch das Kriterium gegenüber demjenigen Arbeits- 
vertrag, welcher aulßer der Arbeit, die im Gesellschaftsvertrag vor- 
kommen kann, noch ein zweites Merkmal mit dem letzteren gemein 
hat: die Gewinnbeteiligung®. Das Dasein oder Fehlen einer 
auf Vermögensgemeinschaft gerichteten Willenserklärung entscheidet 
die Frage, ob ein Gesellschaftsvertrag gegeben ist, oder ein partia- 
rischer Arbeitsvertrag, d. h. ein Arbeitsvertrag, bei dem eine Quote 
1 Ähnlich Jhering, Zweck im Recht I?, 125. 208. 
? Der Gewinn kann der Gesellschaftszweck sein. 
3 Nicht blofs „wirtschaftlich betrachtet“, wie Kisch, Unmöglichkeit der 
Erfüllung bei gegenseitigen Verträgen (1900), S. 2, sagt, sondern auch recht- 
lich ist der Gesellschaftsvertrag „nicht auf einen Austausch, sondern auf eine 
Vereinigung von Leistungen gerichtet“. Dafs die eine Verbindlichkeit „als 
Entgelt“ für die andere begründet werde, ist mit der Verneinung des Aus- 
tausches unvereinbar. 
4 Nicht schon durch die Beiträge wird eine Vermögensgemeinschaft be- 
gründet, falls alle Beiträge in Arbeit bestehen. Viele Beispiele liefert der 
im 2, Bande behandelte Gruppenakkord. — Man denke hier z. B. an wandernde 
Musiker, die zusammen aufspielen und die Einnahme teilen. 
5 Eine praktische Bedeutung ihres Unterschiedes liegt z. B. in Folgendem: 
Die nicht für eine bestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft kann von: jedem 
Gesellschafter jederzeit gekündigt werden. Von dem durch Arbeitsvertrag 
begründeten Verhältnis läfst sich dies nicht saren.
	        
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