562 V. Abschn. Naturalvergütung. 1. Kap.: Naturalverg. in den Gesetzen.
Gesetze an seine Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft knüpfen.
Worin aber hier diese zu erblicken sei, ist nicht leicht zu sagen. Man
könnte den Arbeitnehmer einer juristischen Person, der in die häus-
liche Gemeinschaft ihres Vorstandes aufgenommen ist, als in die
der juristischen Person aufgenommen betrachten, womit nichts ent-
schieden wäre für denjenigen Arbeitnehmer, der selbst Vorstand der
juristischen Person ist und in deren Hause freie Wohnung hat. Man
könnte ferner auch denjenigen Arbeitnehmer als der häuslichen
Gemeinschaft teilhaftig ansehen, welcher in einem für die juristische
Person verfügbaren, ihm überlassenen Raume wohnt und in einem
von der juristischen Person gewährten Raume durch dieselbe be-
köstigt wird!. Zwar ist anzuerkennen, dafs damit häusliche Gemein-
schaft unter Voraussetzungen angenommen wird, die beim physischen
Arbeitgeber nicht ausreichen. Allein wenn jene Gemeinschaft bei
juristischen Personen nicht ausgeschlossen sein soll, so ist eine
zewisse Inkonsequenz der Natur der Sache nach unvermeidlich. —
In unserem $ 617 wird die Naturalvergütung nur dadurch er-
wähnt, dafs der Aufnahme des Arbeitnehmers in die häusliche Gemein-
schaft gedacht ist, was Naturalvergütung sein kann (S. 657). Da-
xegen „die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung “,
welche dem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Arbeit-
nehmer (eines Dienstverhältnisses gewisser Art) im Fall der Erkran-
kung vom Arbeitgeber zu gewähren ist, bildet, so wie diese Leistung
im BGB. bestimmt ist, nicht eine Naturalvergütung (S. 1621). Zwar
hat sie mit solcher Naturalvergütung gemein, dafs sie regelmäfsig
während des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. ‚Allein, sie ist von
der Naturalvergütung dadurch wesentlich verschieden:
1. daß sie keine „vereinbarte Vergütung“ ($ 611), auch keine
„stillschweigend vereinbarte“ ($ 612) ist: der Verpflichtung zu dieser
Leistung braucht keine Bestimmung des Vertragsinhalts zu ent-
sprechen (S. 242. 244), und wie sie nicht im Vertrag vorgesehen zu
sein braucht, so kann sie „nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben
1 Danach würde z. B. der in einer sog. Arbeiterwohnung einer Fabrik
wohnende Arbeiter damit nicht in die häusliche Gemeinschaft der die Fabrik
betreibenden Aktiengesellschaft aufgenommen sein, ebensowenig der in der
Speiseanstalt dieser Fabrik speisende; wohl aber derjenige, bei dem beides
zugleich zutrifft, S. z. B. die Einrichtungen der badischen Anilin- und Soda-
fabrik bei Vorster, Die Grofsindustrie (1896) S. 12. — Zürn, Handb. des
preufs. Gesinderechts (1895) S. 6, erörtert die Möglichkeit des Gesindeverhält-
nisses gegenüber juristischen Personen, eine Frage, die mit der im obigen
Textgestellten nicht zusammenfällt. aber benachbart ist. Gewerbegericht VII 95.