HL Nichterfüllung der durch BGB. 8 618 Abs. 2 gesetzten Pflichten. 665
der Stellung der Bestimmung des Abs. 3 innerhalb des 8 618 kann
es jedoch nicht zweifelhaft sein, dafs sie sich auch auf die in Abs. 2
dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen bezieht, aber nur, soweit
diese der Erhaltung der Gesundheit des Arbeitnehmers dienen.
Ein Versäumnis von Vorkehrungen, durch welches der Arbeitnehmer in
seinem religiösen Gefühl oder Bedürfnis beeinträchtigt wird! oder
Gebote der mafsgebenden Moral verletzt werden ?, führt nicht zu der
durch Abs. 3 geregelten Verpflichtung zum Schadensersatz, d.h, zum
Ersatz des Schadens, der aus der Nichterfüllung der in Abs. 2 auf-
erlegten Verpflichtungen entsteht.
Aus dieser Nichterfüllunz kann auch der folgende mittelbare
Schade erwachsen. Die Nichterfüllung kann für den Arbeitnehmer
ein wichtiger Grund sein, das Arbeitsverhältnis unbefristet zu kündigen
(S$ 626)®%. In solchem Fall wird die Kündigung „durch vertrags-
widriges Verhalten des anderen Teiles veranlafst“, und dieser ist
danach „zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhält-
nisses entstehenden Schadens verpflichtet“ (& 628 Abs. 2, oben S. 648).
Unser 8 618 bezieht sich nach EinfGes. Art. 95 auch auf das
Gesinde. Dagegen ist der $ 626 nicht auf dasselbe erstreckt
worden. Wo daher Gesindeordnungen gelten, die das Recht zur un-
befristeten Kündigung aus wichtigem Grund oder wegen eines dem
8 618 widersprechenden Verhaltens des Arbeitgebers nicht kennen,
fehlt der Anwendung des 8 618 auf das Gesinde der Nachdruck, den
die unbefristete Kündigung gewährt“.
BGB. $ 618 Abs. 3 bezieht sich nur auf die in Ansehung des Lebens
und der Gesundheit des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber obliegenden
Verpflichtungen und regelt den Ersatz des Schadens, der aus der
Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entsteht, gedenkt dagegen
keiner Rechtsfolgen, die sich an die sittliche oder religiöse Ver-
nachlässigung des Arbeitnehmers knüpfen. Ferner ist der Weg der
unbefristeten Kündigung (aus 8 626 mit der Deckung aus $ 628
Abs. 2) nicht für alle Arbeitnehmer gangbar, und auch wo dies zu-
1 z. B. Verabreichung von Fastenspeise, Gewährung des Kirchganges.
Vgl. Gewerbegericht V, 282.
2 z, B. leichte Zugänglichkeit der Mägdekammern: Landarbeiter in den
evang. Gebieten I, 86. 97. Gewerbegericht I, 28.
8 Und wenn aus diesem Grund der gewerbliche Arbeiter (ein Dienst-
verhältnis vorausgesetzt) die Arbeit verläfst, so hat er sie nicht „unbefugt“
verlassen, daher GewO. $ 1238 Nr. 3 nicht auf ihn Anwendung findet. Gewerbe-
gericht I, 28. Vgl. oben S. 378 zu ®.
4 Oben S. 18. Hingegen ist BGB. 8 628 Abs. 2 subsidiär anwendbar
(S. 65012.