IV. Handelsgesetzbuch.
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aus ihrer Nichterfüllung entstandenen Schadens‘. Die Klageerhebung,
da sie durch des Arbeitgebers eigene Pflichtwidrigkeit veranlalst
worden ist, bildet keinenfalls einen wichtigen Grund, aus dem er
seinerseits aus $ 626 kündigen könnte.
IV. Aufserhalb des BGB.? findet sich die Naturalvergütung in
mehreren Stellen des HGB. erwähnt, zuvörderst in $ 62 Abs, 2.
Diese Stelle stimmt mit der vorigen (BGB. 8 618 Abs. 2) mutatis
nıutandis völlig überein®. Demgemäfs gilt das, was unter II und HI
von der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft und von den sich
an diese Aufnahme anschliefsenden Verpflichtungen des Arbeitgebers
bemerkt worden ist, auch für das Verhältnis von Prinzipal und
Handlungsgehülfen *. Insbesondere gilt auch hier, dafs jene Aufnahme
Naturalvergütung sein kann, nicht sein muß. Letzteres trifft bei
demjenigen Handlungslehrling zu, der in einem eigentlichen Lehr-
verhältnis steht (S. 79). Auf den Handlungslehrling ist $ 62 nach
$ 76 Abs. 1 (mit Strafsanktion in $ 82 Abs. 1) anwendbar. Aber
wenn der Handlungslehrling für seine Ausbildung Lehrgeld zahlt, so
ist der Prinzipal Arbeitnehmer und die Aufnahme des Lehrlings in
die häusliche Gemeinschaft nicht eine vom Prinzipal geleistete
Naturalvergütung.
ı BGB. 88 276. 278 Satz 1. Dagegen ist $ 278 Satz 2 wegen $ 619 unan-
wendbar, vgl. Staub, Komm. zu HGB. $ 62 Anm, 14. .
2 Aufser 8 617 (Nr. II) und $ 618 Abs. 2 (Nr. II) liefsen sich noch an-
führen $ 196 Ziff. 8. 9. 10, indem den dort genannten „anderen Dienstbezügen“,
„anderen an Stelle oder als Teil des Lohnes vereinbarten Leistungen“ und
„anderen im Lehrvertrage vereinbarten Leistungen“ die Naturalvergütung
unterfällt.
3 Besonders bemerkenswert ist, dafs der in gleichem Ma[s mit dem Abs. 3
des $ 618 BGB. übereinstimmende Abs. 3 des $ 62 HGB. von, dem Prinzipal
in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Handlungsgehülfen ob-
liegenden Verpflichtungen redet. Da das Leben des Handlungsgehülfen weder
in Abs. 1 noch in Abs. 2 in Frage kommt und erwähnt ist, so erklärt sich
die Aufnahme „des Lebens“ wohl dadurch, dafs BGB. $ 618 Abs. 3 für HGB.
$ 62 Abs. 3 als Cliche benutzt worden ist! In BGB. 1. c. ist die Erwähnung
des Lebens durch sein Vorkommen in Abs. 1 wohl begründet.
4 S, besonders HGB. $ 70 Abs. 2. 8 71 Nr. 3. — Für Klagbarkeit der
Verpflichtung des Prinzipals auch Düringer und Hachenburg, Komm.
z. HGB. 8 62 unter VI (aber was ist eine „direkte Klage“?). — Meschel-
sohn, Wirtschaftl. Grundsätze d. neuen deutsch, HGB, (1897) S. 15: „Bei den
zum Teil jämmerlichen Schlafräumen und den völlig unzureichenden Er-
holungspausen, die besonders in grofsen Städten häufig den in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommenen Handlungsgehülfen zugestanden werden, haben
auch die darauf bezüglichen Bestimmungen eine sehr grofse praktische Be-
deutung.“ Wegen der Erholungspausen vgl. GewO. 8 1890.