Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Seemannsordnung. 
669 
Vorräte*. Die Unterhaltskosten, die in $ 555 und $ 572 erwähnt 
werden, unterscheiden sich darin, dafs die der ersteren Stelle die 
Kosten der Wohnung umfassen, da das Schiff verloren gegangen ist; 
in der zweiten Stelle ist es vorhanden, so dafs sich die hier genannten 
Unterhaltskosten nur auf die aufser Wohnung zu bietende Natural- 
vergütung beziehen. Diese Distinktion innerhalb der Naturalvergütung, 
die der Schiffsbesatzung zu leisten ist, wird in $ 706 Nr. 4 aus- 
drücklich gemacht”. Beim Schiffer erwähnt $ 553 noch eine weitere 
Naturalleistung. „Falls der Schiffer nach dem Antritte der Reise er- 
krankt oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Ver- 
pflegung und Heilung ...“*% Diese Kostentragung ist freilich an sich 
keine Naturalleistung und daher keine Naturalvergütung. Aber wenn 
der kranke oder verwundete Schiffer mit seinem Schiffe zurückkehrt, 
so besteht allerdings jene Kostentragung in Naturalleistung, indem 
der Schiffer auf dem Schiffe und mit dessen (persönlichen und säch- 
lichen) Mitteln verpflegt und wo möglich geheilt wird. Diese Natural- 
leistung bildet ein Surrogat der dem arbeitsfähigen Schiffer zu ge- 
währenden Naturalvergütung (vgl. S. 148%. 
V. Bei dem durch die SeemO. geregelten Arbeitsverhältnis 
bringen es die Umstände mit sich, daß dem Arbeitnehmer 
von den Lebensmitteln die Wohnung auf dem Schiffe, also durch 
den Arbeitgeber, gewährt werden mufß*, Diese Gewährung ist 
Naturalvergütung für die dem Schiffsmann aus dem Arbeitsvertrag 
obliegende Arbeit, nicht bildet sie den Gegenstand eines besonderen 
Vertrags. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter (der Schiffer), der mit 
der Wohnung einen Teil der schuldigen Vergütung entrichtet, behält 
“ g. 
* Für die Verproviantierung des Schiffs zu sorgen (zur Ermöglichung der 
Gewährung der Naturalvergütung) ist der Schiffer als Vertreter des Rheders 
verpflichtet und berechtigt: 88 513. 527. Vgl. SeemO. 8 97 (Bestrafung des 
pflichtvergessenen Schiffers). 
* Danach gehören zur grofsen Haverei, wenn das Schiff in einen Not- 
hafen eingelaufen ist, „die der Schiffsbesatzung während des Aufenthaltes 
gebührende Heuer und Kost, die Auslagen für die Unterbringung der Schiffs- 
besatzung am Lande, so lange die Besatzung nicht an Bord verbleiben kann“. 
3 HGB. $ 706 Nr. 5 „die Heilungs- und Begräbniskosten“. 
* SeemO. $5$ 44. 45. In der ersteren Stelle heifst es: „Die Schiffsmann- 
schaft hat an Bord des Schiffs Anspruch auf einen ihrer Zahl und der Gröfse 
des Schiffs entsprechenden, nur für sie und ihre Effekten bestimmten wohl- 
verwahrten und genügend zu lüftenden Logisraum ...“ Vgl. 8. Jahresber. 
des Seemannsverbandes für 1900 (Hamburg) S. 83 (Kieler Vertrauensmann): 
„Die Logis spotten durchweg jeder Beschreibung.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.