670 V. Abschn. Naturalvergütung. 1. Kap.: Naturalverg. in den Gesetzen,
die rechtliche Verfügung über den Wohnraum '. — Das andere Lebens-
mittel, die Kost, ist von der Art, daß seine Beschaffung dem
Arbeitnehmer überlassen sein könnte. Indessen ist der Heuervertrag
so geregelt, dafs die Kost vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu
verabreichen ist, einen Teil der vertragsmäfsigen Vergütung bildet
(8 43)®. Sie soll blofs zum Unterhalt des Schiffsmanns dienen. Da
sie einem durch das Lokal beschränkten und nicht beliebig ersetz-
baren Vorrat entstammt, so unterliegt sie nicht der beliebigen Ver-
fügung des Arbeitnehmers®*. Dafs die Beköstigung als Naturalver-
gütung aufzufassen ist, ergiebt sich schon aus der Notwendigkeit
ihrer Erwähnung in der Musterrolle. Dieses schriftliche Ergebnis der
Anmusterung (S. 247/48) muls u. a. enthalten: „Die Bestimmungen
des Heuervertrags, einschliefslich etwaiger besonderer Verabredungen.
Insbesondere muß aus der Musterrolle erhellen, was dem Schiffsmann
für den Tag an Speise und Trank gebührt“ ($ 12 Abs. 2)*. Da der
Arbeitnehmer auf dem Schiffe im wesentlichen auf die unter der
rechtlichen Verfügung des Arbeitgebers (oder des Vertreters) stehenden
Mundvorräte angewiesen ist, so mufs die Erfüllung seines Anspruchs
auf die Naturalvergütung mit Nachdruck rechtlich garantiert sein.
Auf Beschwerden über quantitativ oder qualitativ mangelhafte Ver-
proviantierung des Schiffs, ihre Untersuchung und Behebung bezieht
sich $ 47, auf die Bestrafung des Schiffers, der diese Mangelhaftig-
keit verschuldet hat, $ 975. Mit der grundlosen Vorenthaltung von
Speise und Trank macht sich der Schiffer „einer schweren Verletzung
seiner ihm gegen den Schiffsmann obliegenden Pflichten“ schuldig,
was den Schiffsmann zur unbefristeten Kündigung berechtigt (8 61
Nr. 1) und den Schiffer straffällig macht (8 99 Nr. 7). Nur aus ge-
1 Das setzt ihn rechtlich in den Stand, zur Ausübung der ihm durch
88 78. 103 Abs. 1 verliehenen Rechte das Logis des Arbeitnehmers zu betreten,
Nach 8 78 ist, wenn das Schiff in einem Hafen liegt, „der Schiffer befugt,
die Effekten der Schiffsleute zur Verhütung einer Entweichung bis zur Ab-
reise des Schiffes in Verwahrung zu nehmen“. Nach $ 103 cit. ist „der Schiffer
ermächtigt, jederzeit die Effekten der Schiffsleute, welche der Beteiligung an
einer strafbaren Handlung verdächtig sind, zu durchsuchen“.
? Zur Kritik anderweitiger Regelung s. Noch tin Brauns Archiv XII, 169.
38483: „... Er (der Schiffsmann) darf die verabreichten Speisen und
Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf verwenden und nichts davon ver-
äufsern, vergeuden oder sonst bei Seite bringen.“ Ferner $ 45.
* Eine mir vorliegende ausgefüllte enthält neben den gedruckten Worten:
„an Beköstigung erhält der Schiffsmann“ nur den geschriebenen Vermerk:
„wie gesetzlich vorgeschrieben“,
5 8, dazu Nocht a. a. O0. S. 169 al. 2.