Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Flöfsereigesetz. Arbeiterversicherungsgesetze, 671 
wissen Gründen (als Disciplinarstrafe, oder bei ungewöhnlich langer 
Reise, oder wegen eingetretener Unfälle) ist dem Schiffer eine Schmä- 
jerung der Rationen der eine Änderung in der Wahl der Nahrungs- 
mittel gestattet (8 46. 8 79). Für die dadurch erlittenen Entbehrungen 
kann der Schiffsmann unter Umständen „Vergütung“ verlangen. — 
Zu den Naturalleistungen, die dem Schiffsmann aus dem Arbeits- 
vertrag zu machen sind, gehört in kranken Tagen die Verpflegung 
und Heilung!. Zwar sagt 8 48, falls der Schifismann nach Antritt 
des Dienstes erkrankt oder verwundet wird, trage der Rheder „die 
Kosten der Verpflegung und Heilung“. Allein auch hier, wie in 
HGB. 8 553 (S. 669), besteht dieses Tragen der Kosten, wenn das 
Pflege- und Heilbedürfnis während der Reise eintritt, in Natural- 
leistung von Pflege und Heilmitteln als Surrogat der während der 
Krankheit nicht ganz beziehbaren Naturalvergütung. 
In FIG. 8 3 Abs. 2 ist bestimmt: „Dauert die Reise voraus- 
sichtlich so lange, dafs ein Übernachten der Flofsmannschaft auf dem 
Fiofse nötig ist, so mufs das letztere mit einem Schlafraum versehen 
sein.“ Die Befolgung dieses gesetzlichen Gebotes setzt den Arbeit- 
geber der Flofsmannschaft in Stand, derselben Nachtquartier zu geben. 
Diese Gewährung ist eine Naturalvergütung für den Arbeitnehmer, 
auf die er aus dem Arbeitsvertrag Anspruch hat, falls ihn die zu 
leistende Arbeit zum Übernachten auf dem Flofse nötigt ®. 
In den Arbeiterversicherungsgesetzen wird die Naturalvergütung 
mehrmals erwähnt. So bestimmen KrVG. 8 1 Abs. 5, InvVG. $ 3 
Abs. 1, GewUVG. 8 6 und Land- und forstwUVG. $ 5 fast gleich- 
Jautend: „Als Gehalt oder Lohn ... gelten auch Tantiemen und 
Naturalbezüge.“ Das letztgenannte UVG. spricht in $ 26 von 
dem Fall, dafs „nach Herkommen der Lohn der in land- und forst- 
wirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Teil 
in Form von Naturalleistungen gewährt wird“, Nach dem See- 
UVG. 8 10 werden bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes der zur 
Schiffsbesatzung gehörenden Personen zum Elffachen der durchschnitt- 
lichen Monatsheuer hinzugerechnet „zwei Fünftel des für Vollımatrosen 
geltenden Durchschnittssatzes als Geldwert der auf Seefahrzeugen ge- 
1 In 8 45 werden „die mindestens mitzunehmenden Heilmittel“ neben 
den für den Tag mindestens zu verabreichenden Speisen und Getränken, 
sowie neben Gröfse und Einrichtung des Logisraumes angeführt. 
? Zum „Schlafraum“ gehört eine gewisse Ausstattung. Als die Flöfser 
des Netzedistrikts (etwa 1200 an der Zahl) Ende August 1896 die Arbeit 
niederlegten, stellten sie u. a. das Verlangen: „Sämtliche Buden sollen mit 
Unterlage und mehr Stroh versehen sein.“ Vorwärts vom 3. Sept. 1896.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.