V. Flöfsereigesetz. Arbeiterversicherungsgesetze, 671
wissen Gründen (als Disciplinarstrafe, oder bei ungewöhnlich langer
Reise, oder wegen eingetretener Unfälle) ist dem Schiffer eine Schmä-
jerung der Rationen der eine Änderung in der Wahl der Nahrungs-
mittel gestattet (8 46. 8 79). Für die dadurch erlittenen Entbehrungen
kann der Schiffsmann unter Umständen „Vergütung“ verlangen. —
Zu den Naturalleistungen, die dem Schiffsmann aus dem Arbeits-
vertrag zu machen sind, gehört in kranken Tagen die Verpflegung
und Heilung!. Zwar sagt 8 48, falls der Schifismann nach Antritt
des Dienstes erkrankt oder verwundet wird, trage der Rheder „die
Kosten der Verpflegung und Heilung“. Allein auch hier, wie in
HGB. 8 553 (S. 669), besteht dieses Tragen der Kosten, wenn das
Pflege- und Heilbedürfnis während der Reise eintritt, in Natural-
leistung von Pflege und Heilmitteln als Surrogat der während der
Krankheit nicht ganz beziehbaren Naturalvergütung.
In FIG. 8 3 Abs. 2 ist bestimmt: „Dauert die Reise voraus-
sichtlich so lange, dafs ein Übernachten der Flofsmannschaft auf dem
Fiofse nötig ist, so mufs das letztere mit einem Schlafraum versehen
sein.“ Die Befolgung dieses gesetzlichen Gebotes setzt den Arbeit-
geber der Flofsmannschaft in Stand, derselben Nachtquartier zu geben.
Diese Gewährung ist eine Naturalvergütung für den Arbeitnehmer,
auf die er aus dem Arbeitsvertrag Anspruch hat, falls ihn die zu
leistende Arbeit zum Übernachten auf dem Flofse nötigt ®.
In den Arbeiterversicherungsgesetzen wird die Naturalvergütung
mehrmals erwähnt. So bestimmen KrVG. 8 1 Abs. 5, InvVG. $ 3
Abs. 1, GewUVG. 8 6 und Land- und forstwUVG. $ 5 fast gleich-
Jautend: „Als Gehalt oder Lohn ... gelten auch Tantiemen und
Naturalbezüge.“ Das letztgenannte UVG. spricht in $ 26 von
dem Fall, dafs „nach Herkommen der Lohn der in land- und forst-
wirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Teil
in Form von Naturalleistungen gewährt wird“, Nach dem See-
UVG. 8 10 werden bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes der zur
Schiffsbesatzung gehörenden Personen zum Elffachen der durchschnitt-
lichen Monatsheuer hinzugerechnet „zwei Fünftel des für Vollımatrosen
geltenden Durchschnittssatzes als Geldwert der auf Seefahrzeugen ge-
1 In 8 45 werden „die mindestens mitzunehmenden Heilmittel“ neben
den für den Tag mindestens zu verabreichenden Speisen und Getränken,
sowie neben Gröfse und Einrichtung des Logisraumes angeführt.
? Zum „Schlafraum“ gehört eine gewisse Ausstattung. Als die Flöfser
des Netzedistrikts (etwa 1200 an der Zahl) Ende August 1896 die Arbeit
niederlegten, stellten sie u. a. das Verlangen: „Sämtliche Buden sollen mit
Unterlage und mehr Stroh versehen sein.“ Vorwärts vom 3. Sept. 1896.