674 V. Abschn. Naturalvergütung. 1. Kap.: Naturalverg. in den Gesetzen.
von der Vergütung überhaupt ausgesagt wird, bezieht sich auch auf
die Naturalvergütung, es sei denn, dafs diese durch ihr Wesen oder
durch die Beschaffenheit ihrer Art der für die „Vergütung“ getroffenen
Regelung widerstrebt !. Wenn andererseits in Reichsgesetzen mit Bezug
auf Arbeitsverträge nach dem Zusammenhang oder nach dem Sprach-
gebrauch gerade von Geldvergütung die Rede ist (vgl. S. 155 *-*), so
ist dadurch nicht ausgeschlossen, dafs der für die Geldvergütung auf-
gestellte Rechtssatz auf die Naturalvergütung analog angewandt
werde ®.
VII. Die Reichsgesetze, welche der Naturalvergütung bei Arbeits-
verträgen ausdrücklich gedenken (Nr. II—V), widmen, mit Ausnahme
der SeemO., diesem Gegenstande nicht das Mafs von Regelung, dessen
er fähig, würdig und bedürftig ist; sie behandeln ihn mehr im
großen und tragen seiner Mannigfaltigkeit keine Rechnung. Anderer-
seits ist nicht zu übersehen, daß’ ein beträchtliches Anwendungsgebiet
der Naturalvergütung, die Arbeitsverhältnisse des Gesindes, nicht
blofs der reichsgesetzlichen Regelung, d. h. hier BGB. $$ 617—619,
sondern auch den partikulären Gesindeordnungen unterfällt ®.
Von den Vorschriften des BGB. ist 8 618 Abs. 2 einerseits
weitergreifend als notwendig und andererseits viel zu eng. Im
allgemeinen würde es genügen, dem Arbeitgeber die bewulsten
628. 631. 632. 634. 636 (durch Verweisung). 641. 642. 645. 649. 650. 653. 689.
399. HGB, 8 2831 (Staub, Komm. z. d. St. Anm. 21).
iz. B. BGB, 88 641 Abs. 2. 648. Näheres in Kap. 6.
2? 8, die Vorschriften der Versicherungsgesetze und unten Kap. 6; ferner
z. B. GewGerG. 8 3 („Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend
Mark“), vgl. BeschlG. 8 4 Nr. 4. Postges. 88 1. 2 und Gesetz betr. einige
Änderungen von Bestimmungen über das Postwesen Art. 2 sprechen von
Beförderung bestimmter Gegenstände „gegen Bezahlung“ und meinen damit
die Entgeltlichkeit überhaupt.
3 Von diesen enthalten manche keine oder wegen der Weite der Fassung
wertlose Rechtssätze über die Naturalvergütung, z. B. die lübische, anhaltische,
mecklenburgische und württembergische GesO. Mehr bieten die preufsische
(88 33. 37—39. 82. 83. 86—92. 140. 150—59. 161—66), revidierte f. d. Königreich
Sachsen ($$ 48. 49. 51—54. 56. 62. 68. 77—79. 84 Nr. 7. 87—93), hamburger
88 17—19. 22 Nr. 3. 27 Abs. 2), badische ($8 1. 7. 11), Von der preufsischen
sind hervorzuheben $8 83. 140: „Ist auch Kost versprochen worden, so mufs
selbige bis zur Sättigung gegeben werden. Offenbar der Gesundheit nach-
teilige und ekelhafte Speisen kann das Gesinde anzunehmen nicht gezwungen
werden.“ Obwohl die Kost „bis zur Sättigung“ gereicht werden mufs, so
kann doch wegen der Kost das Gesinde den Dienst ohne Kündigungsfrist nur
verlassen, wenn ihm „selbst die notdürftige Kost“ verweigert wird. Die
Gewährung nur der notdürftigen Kost schliefst das Hungern nicht aus.