I. Naturalleistung überhaupt. II, An Erfüllungsstatt, 677
Geldleistung zum Gegenstand. Auch wo nach dem Arbeitsvertrag der
Arbeitgeber alternativ entweder eine Geldleistung oder eine Natural-
leistung zu machen hat, hat seine Verbindlichkeit so gut die Natural-
leistung als die Geldleistung zum primären Gegenstand. Die Natural-
leistung ist daher auch hier nicht Leistung an Erfüllungsstatt. Nach
BGB. $ 263 Abs. 2 gilt bei der Alternativobligation „die gewählte
Leistung als die von Anfang an allein geschuldete“.
Die Leistung an Erfüllungsstatt ist regelmäßig Sache freier
Übereinkunft von Gläubiger und Schuldner!. Diese Regel erleidet
Einschränkungen und Ausnahmen bei folgenden Arbeitsverträgen :
I. Beim Dienstvertrag können nach BGB. $ 617 die Kranken-
pflege und ärztliche Behandlung, die der Arbeitgeber dem kranken
Arbeitnehmer zu gewähren hat, an die Stelle der für die Zeit der
Krankheit geschuldeten Geldversütung treten, auch ohne Einwilligung
des Gläubigers, d. i. des Arbeitnehmers (S. 663).
2. Nach HGB. 8 666 hat beim Frachtgeschäft zur Beförderung
von Gütern zur See der Arbeitgeber (Befrachter) unter Umständen
das Recht, Behältnisse, die mit flüssigen Waren angefüllt waren und
während der Reise ganz oder gröfstenteils „ausgelaufen sind“, dem
Verfrachter für die Fracht an Zahlungsstatt zu überlassen.
3. Nach AuswG. 8 22 darf dem Auswanderer (dem Arbeitgeber
im Beförderungsvertrag) nicht die Verpflichtung auferlegt werden, den
Beförderungspreis oder einen Teil desselben am Bestimmungsort
durch Arbeit abzuverdienen. Eine solche Leistung an Erfüllungsstatt
ist, ausgeschlossen.
4. GewO. 8 115 Abs. 1: „Die Gewerbetreibenden sind ver-
pflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter in Reichswährung zu berechnen
und bar auszuzahlen.“*? Nicht die Naturalvergütung,
sondern die Leistung an Zahlungsstatt, wo die Schuld
Geldschuld ist, verstölßst wider das in diesen Gesetzesworten aus-
gesprochene Gebot? Es ist daher juristisch verfehlt, zu sagen, die
Vergütung beim Dienst- wie heim Werkvertrage könne in Geld oder
1 Demgemäfs HGB. $ 616 Abs. 1: „Der Verfrachter ist nicht verpflichtet,
die Güter, mögen sie verdorben sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungs-
statt anzunehmen.“
2 Wegen der von dieser Bestimmung betroffenen „Gewerbetreibenden“
und „Arbeiter“ s. S. 411/12.
% Dafs mit diesem Gebot auch die Aufrechnung verboten wird, ist
S. 411—16 dargelegt worden. Der dortigen Auffassung scheint auch Dern-
burg, Bürgerl. Recht IL $ 309 unter V,1 zu sein („ebenso ist Aufrechnung
ausgeschlossen“).