Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

682 V. Abschn. Naturalvergütung. 2. Kap.: Abgrenzung. 
ist, der gewisse Voraussetzungen, Stoffe oder Mittel für seine Arbeit 
zu beschaffen hat, sei es, da[ls er seinerseits sie beistellen, selber sich 
mit ihnen versehen mul, sei es, dal er die vom Arbeitgeber ge- 
lieferten zu entgelten hat mittelst Barzahlung oder mittelst Duldung 
einer Reduktion der aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Ver- 
gütung. Es mag hier nur (aufser auf Abschn. I Kap. 4) beispielsweise 
darauf verwiesen werden, dafs in nicht wenigen Transportverträgen 
das Fahrzeug vom Arbeitnehmer gestellt, dafs durchgängig in der 
Hausindustrie das Arbeitslokal in der nötigen Temperatur, Ausstattung 
und Beleuchtung vom Arbeitnehmer in seiner Wohnung beschafft 
wird *, Die Kosten für das Werkzeug, wie „Geschirr“ und „Gezähe“, 
und seine Instandhaltung, für Maschinen, namentlich Nähmaschinen, 
für Benutzung von Dampfmaschinen werden von Arbeitnehmern hand- 
arbeitender Berufe nicht seltener getragen? als von denen der libe- 
ralen Berufe der Aufwand für Schreibzeug, Bücher, medizinische 
Apparate, musikalische Instrumente, Bühnengarderobe 3. 
Einerlei nun, ob und wie weit diese und dergleichen Aufwendungen 
dem Arbeitnehmer durch der Vergütung beigemischten Auslagen- 
ersatz (S. 139f.) erstattet werden, kann man im Hinblick auf sie in 
denjenigen Fällen, in welchen sie dem Arbeitnehmer abgenommen 
und vom Arbeitgeber bestritten werden, von einer durch den Arbeit- 
veber dem Arbeitnehmer gemachten Leistung sprechen. Der 
U In der Schneiderei und handwerksmäfsigen' Schuhmacherei mufs in 
Ermangelung eigener Werkstatt und Wohnung mancher Arbeitnehmer einen 
Sitzplatz in fremder Werkstatt, mitunter in der seines Arbeitgebers mieten: 
z. B. Lage der Arbeiter im Schneider- und Schuhmachergewerbe in Frankfurt 
(Schriften des Hochstifts VIII) S. 51. 53. 77. 104. 105. Francke, Schuhmacherei 
in Bayern S. 185. S. auch Ziegler. Wesen und Wert kleinindustrieller 
Arbeit (1901) S. 511. 
? z. B. Lage des Handwerks V, 360 (Tapezierer), VII, 352 (Steinsetzer), 
VII, 155 (Sattler und Tapezierer), IX, 442 (Uhrmacher), 252. 609. 610 (Bau- 
gewerbe). Wegen der Forstarbeit s. Jentsch, Arbeiterverhältnisse in der 
Forstwirtschaft S. 81, wegen der Landarbeit die Kontrakte in Verhältnisse 
der Landarbeiter II, 91. 594, wegen der Bergarbeit Arbeitsordnung für das 
k. Steinkohlenbergwerk Kronprinz (Saarbrücken) $ 3: „Gezähe, Spreng- und 
Beleuchtungsmaterialien werden den Arbeitern von der Grubenverwaltung 
für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten geliefert ...“ Lohnabzüge 
für Maschinenbenutzung oben S. 420%. Vermietung von Stickmaschinen an 
Einzelsticker durch den Unternehmer: Schweizer. Fabrikges. mit Kommentar 
herausg. v. schweizerischen Industriedepartement (1900) S. 20. 21. 
3 z. B. Engagementsformular des deut. Bühnenvereins I $ 5, einer Nicht- 
vereinsbühne: Opet, Theaterrecht S. 476, Arbeits- und Lebensverhältnisse 
der Wiener Lohnarbeiterinnen S. 688
	        
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