Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

I. Begriff, 
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Wer Geld neben Arbeit gewährt für Sachnutzung, schliefst eine Miete. 
Die Sachnutzung ist im letzteren Fall für den, der sie überläßt, 
ebenso deutlich Einkommensquelle, als sie es nicht ist im ersteren 
Falle; in diesem haben wir daher einen Arbeitsvertrag, dessen Ver- 
gütung teils Natural-, teils Geldvergütung ist. 
Drittes Kapitel. 
Konsumtibilien. 
W. Die Naturalvergütung zerfällt in zwei Hauptarten: sie besteht 
entweder in Konsumtibilien oder in Erwerbsgelegenheit. Diese Gegen- 
stände schließen einander nicht aus, es kann einer neben dem an- 
deren vorkommen, indem für die nämliche Arbeit beiderlei Natural- 
vergütung gewährt wird, aber es besteht kein Grund, für diese Kom- 
bination eine dritte Kategorie aufzustellen *, 
Unter Konsumtibilien als Objekten der Naturalvergütung werden 
hier nicht blofs körperliche, bewegliche Sachen verstanden, geschweige 
denn nur Sachen, die durch bestimmungsgemäfsen Gebrauch vermin- 
dert oder aufgezehrt werden. Vielmehr stehen die Konsumtibilien 
hier im Gegensatz zu der Erwerbsgelegenheit. Zwar sind beide, wie 
es der Vergütungsbegriff erfordert, wirtschaftliche Güter und dabei, 
wie es der Begriff der Naturalvergütung verlangt, nicht Geld. Aber 
während die Erwerbsgelegenheit wirtschaftliches Gut insofern ist, als 
sie in einer (in Kap. 4 zu definierenden) Anwartschaft auf wirtschaft- 
lichen Erwerb besteht, ist ein solcher Erwerb mit dem Empfang der 
Konsumtibilien ohne weiteres gegeben. Indem diese Konsumtibilien 
vom Arbeitgeber als Vergütung gereicht werden, werden mannig- 
faltige Bedürfnisse des Arbeitnehmers unmittelbar befriedigt oder ver- 
schiedene Güter seinem Vermögen unmittelbar hinzugefügt. Da solche 
Konsumtibilien das Leben des Arbeitnehmers zu erhalten, zu beför- 
1 Ebenso wenig als es geraten ist, für die Verbindung von Naturallohn 
und Geldlohn(S. 6721) — im Gegensatz zu dem für sich allein auftretenden Natural- 
tohn (z. B. Verhältnisse der Landarbeiter I, 187, Landarbeiter in den evang, 
Gebieten I, 72) — eine eigene Art anzunehmen. Jene Verbindung kommt 
bald so vor, dafs beiderlei Vergütung für die ganze Arbeit gilt, bald so, dafs, 
Regelung der Arbeitszeit vorausgesetzt, die in der regulären Zeit geleistete 
mit Geldlohn,. die Überzeitarbeit mit Naturallohn vergütet wird: z. B. Ver- 
hältnisse der Landarbeiter II, 157 (die sog. Mähersuppe). 679/80. Im ost- 
albischen Deutschland besteht der Lohn für Überstunden oft in Branntwein: 
z. B. III, 51. 53. 89. 122. 161. — Zusätzliche Naturalvergütung in der Erntezeit: 
a. a. O0, IE, 453. 
Lotmar, Arbeitsvertrag, I,
	        
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