I, Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, freie Fuhren ete. 691
dungsstücke, einschliefslich des Schuhwerks, bald mehr oder weniger
zubereitete Stoffe, wie Leinwand und Wolle!.
Eine fernere meist in Verbindung mit den genannten vor-
kommende Naturalvergütung ist die Bedienung. Kleineren Teiles
bezieht sie sich unmittelbar auf die Person des Arbeitnehmers,
überwiegend auf die von ihm benutzten Sachen, namentlich den
Wohnraum, das Bett, die Kleidung, auch auf die Nahrungsmittel ?.
Dieser Bedienung juristisch zur Seite stehend, nämlich ebenfalls eine
Arbeitsleistung darstellend, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als
Entgelt zukommen läfst, finden wir die Bearbeitung des dem Arbeit-
nehmer (eigentümlich oder pachtweise) gehörigen, oder ihm vom Arbeit-
geber zugewiesenen Bodens durch das Gespann des Arbeitgebers ®,
sowie die „freien Fuhren“ (S. 162). Solche erhalten z. B. in der
preufsischen Rheinprovinz kontraktlich auf ein Jahr gebundene länd-
liche Tagelöhner neben sonstigem Geld- und Naturallohn*. Derartige
Fuhren (namentlich Holz-, Dünger- und Getreidefuhren), sowie Spann-
hülfe (Spannarbeit. Beackerung), mitunter auch Mahlen des Getreides,
von H. in F. der Arbeiter per Woche 25 „Rauchecigarren“ erhalten, — Wöris-
hoffer, Sociale Lage der Cigarrenarbeiter im Gr. Baden S. 206, will die
Zuteilung von täglich 3 und Samstags 12 Ausschufscigarren an die erwachsenen
männlichen Arbeiter eines Betriebs aus juristisch unzureichendem Grunde
nicht als Naturallohn gelten lassen. — Den Genufsmitteln mögen hier an-
gereiht werden die Bücher. Nach der kursächsischen Buchdruckerordnung
für Leipzig und Wittenberg von 1606 „soll dem Setzer ein Exemplar, was
ehr gesetzet, von gemeinem Papyr gegeben werden“: Zahn in Schriften des
Vereins f. Socialpol. 45, 334 vgl. 340.
1 Auch hier liefern die ländlichen Arbeitsverhältnisse die meisten und
manigfaltige Beispiele. S. ferner Herzberg, Schneidergewerbe in München
S. 97: „in vielen Geschäften besteht von alters her die Übung, dafs es dem
Zuschneider freisteht, zweimal im Jahre kostenlos einen Anzug nach eigener
Wahl aus dem Geschäfte zu entnehmen“.
? „Die Köchin wird meist den Leuten (nämlich Wanderarbeitein) von
der Herrschaft gestellt“; Fiedler, Arbeiterfrage auf dem Lande S. 38.
3 indem dieser den etwa im Gemenge mit dem seinigen liegenden Boden
des Arbeitnehmers ununterschieden mit dem seinigen bearbeiten läfst — im
Gegensatz zu dem Fall, in welchem das Gespann dem Arbeitnehmer zu ge-
sonderter Benutzung überlassen wird. Letzterenfalls wird mit Überlassung
dieser Benutzung, nicht mit Arbeit Vergütung gewährt; z. B. Landarbeiter
in den evang. Gebieten I, 44: „ebenso steht das herrschaftliche Gespann zur
Bestellung des etwa genachteten Landes zur Verfügung, meist jedoch nur
Sonntags“,
4 Verhältnisse der Landarbeiter II, 715, 716. 719. 722 und wegen der
Gespannarbeit die Tabellen S, 749 fg. Landarbeiter in den evang. Gebieten I,
70. 73. 85.