IITI, Teilnahme Angehöriger. Verbrauch im Bereiche des Arbeitgebers. 695
auch den Lebensunterhalt seiner Angehörigen bestreiten kann!, so
kann auch die Naturalvergütung einen Umfang haben, der bei der
Konsumtion die Teilnahme der Familie des Empfängers zuläfßst und
zulassen soll, ohne Rücksicht darauf, ob ihre Glieder auch Arbeit-
nehmer dessen sind, der jene Vergütung gewährt. Das gilt nament-
lich von der Wohnung, die nach Gröfse und Ausstattung? der Be-
nutzung durch eine solche Genossenschaft angepafst sein kann, und
gilt ebenso von manchen anderen vorher erwähnten Naturalleistungen,
z. B. Brennwerk, überhaupt solchen, die in eigener Haushaltung zu
verwenden sind® Für den privatrechtlichen Begriff des Naturallohnes
ist sein Umfang — ob er danach vom Empfänger allein verzehrt
werden kann, andererseits zu seinem Unterhalt ausreicht —
gleichgültig. Ob er, zur Konsumtion durch den Produzenten an Ort
und Stelle bestimmt, „diejenige Grenze übersteigt, bis zu der das
Produkt die Ernährung des Körpers oder dessen Kräftigung für die
Arbeit überhaupt noch zu fördern vermag“, kann für die Frage seiner
Anrechnung auf den Verdienst bei der Arbeiterversicherung bedeu-
tungsvoll sein*, für den privatrechtlichen Begriff der Naturalvergütung
(z. B. für die Anwendung der $$ 615. 616 BGB.) kommt dies nicht
in Betracht.
Ein zweiter für den Arbeitnehmer wichtiger Unterschied wird
dadurch begründet, dafs von den Konsumtibilien die einen im Bereich
des Arbeitgebers, etwa gar in häuslicher Gemeinschaft mit demselben,
die anderen außerhalb jenes Bereichs gebraucht oder verbraucht
werden. Im ersten Fall steht der Arbeitnehmer nicht bloß als
solcher (innerhalb des faktischen Arbeitsverhältnisses), sondern auch
als Konsument (außerhalb jenes Verhältnisses) in Kontakt mit dem
Arbeitgeber. Und dieser nicht durch die Leistung der Arbeit, son-
dern durch die Leistung der Vergütung begründete Kontakt kann
ebensowohl des Arbeitgebers Fürsorge, als dessen Aufsicht und Kon-
trolle veranlassen (Kap. 7), kann dem Arbeitnehmer zum Vorteil
gereichen und andererseits seine Abhängigkeit begründen oder ver-
1 Umgekehrt finden sich auch viele Löhne darum so niedrig gestellt,
weil auf die Familienstellung des Empfängers, namentlich des weiblichen
Arbeitnehmers, als Rückhalt und Ergänzung gerechnet ist. Vgl. auch S. 171/72.
2 Herd, Küche, Stall, Dreschtenne, z. B. Verhältnisse der Landarbeiter
IL, 716. .
3 Besonders die rohen Nahrungsmittel, die den Deputanten und Inst-
leuten gereicht werden, a. a. O. III, 10. 11. M. Weber in Brauns Archiv
VIL, 10—14.
4 Rosin, Arbeiterversicherung I, 200. 201.