Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IITI, Teilnahme Angehöriger. Verbrauch im Bereiche des Arbeitgebers. 695 
auch den Lebensunterhalt seiner Angehörigen bestreiten kann!, so 
kann auch die Naturalvergütung einen Umfang haben, der bei der 
Konsumtion die Teilnahme der Familie des Empfängers zuläfßst und 
zulassen soll, ohne Rücksicht darauf, ob ihre Glieder auch Arbeit- 
nehmer dessen sind, der jene Vergütung gewährt. Das gilt nament- 
lich von der Wohnung, die nach Gröfse und Ausstattung? der Be- 
nutzung durch eine solche Genossenschaft angepafst sein kann, und 
gilt ebenso von manchen anderen vorher erwähnten Naturalleistungen, 
z. B. Brennwerk, überhaupt solchen, die in eigener Haushaltung zu 
verwenden sind® Für den privatrechtlichen Begriff des Naturallohnes 
ist sein Umfang — ob er danach vom Empfänger allein verzehrt 
werden kann, andererseits zu seinem Unterhalt ausreicht — 
gleichgültig. Ob er, zur Konsumtion durch den Produzenten an Ort 
und Stelle bestimmt, „diejenige Grenze übersteigt, bis zu der das 
Produkt die Ernährung des Körpers oder dessen Kräftigung für die 
Arbeit überhaupt noch zu fördern vermag“, kann für die Frage seiner 
Anrechnung auf den Verdienst bei der Arbeiterversicherung bedeu- 
tungsvoll sein*, für den privatrechtlichen Begriff der Naturalvergütung 
(z. B. für die Anwendung der $$ 615. 616 BGB.) kommt dies nicht 
in Betracht. 
Ein zweiter für den Arbeitnehmer wichtiger Unterschied wird 
dadurch begründet, dafs von den Konsumtibilien die einen im Bereich 
des Arbeitgebers, etwa gar in häuslicher Gemeinschaft mit demselben, 
die anderen außerhalb jenes Bereichs gebraucht oder verbraucht 
werden. Im ersten Fall steht der Arbeitnehmer nicht bloß als 
solcher (innerhalb des faktischen Arbeitsverhältnisses), sondern auch 
als Konsument (außerhalb jenes Verhältnisses) in Kontakt mit dem 
Arbeitgeber. Und dieser nicht durch die Leistung der Arbeit, son- 
dern durch die Leistung der Vergütung begründete Kontakt kann 
ebensowohl des Arbeitgebers Fürsorge, als dessen Aufsicht und Kon- 
trolle veranlassen (Kap. 7), kann dem Arbeitnehmer zum Vorteil 
gereichen und andererseits seine Abhängigkeit begründen oder ver- 
1 Umgekehrt finden sich auch viele Löhne darum so niedrig gestellt, 
weil auf die Familienstellung des Empfängers, namentlich des weiblichen 
Arbeitnehmers, als Rückhalt und Ergänzung gerechnet ist. Vgl. auch S. 171/72. 
2 Herd, Küche, Stall, Dreschtenne, z. B. Verhältnisse der Landarbeiter 
IL, 716. . 
3 Besonders die rohen Nahrungsmittel, die den Deputanten und Inst- 
leuten gereicht werden, a. a. O. III, 10. 11. M. Weber in Brauns Archiv 
VIL, 10—14. 
4 Rosin, Arbeiterversicherung I, 200. 201.
	        
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