596 V. Abschn. Naturalvergütung. 8. Kap.: Konsumtibilien.
größern. Es ist aber auch ein und dieselbe Naturalvergütung,
namentlich Wohnung oder Beköstigung, für den Arbeitnehmer wie
für den Arbeitgeber verschieden, je nachdem sie im Bereich des letz-
teren gewährt wird oder nicht. Man denke an den Handlungs-,
Apotheker- oder Barbiergehülfen, der entweder am Tische des Arbeit-
gebers oder etwa in einem der Betriebsstätte benachbarten Gasthause
auf Kosten des Arbeitgebers die Mahlzeiten erhält. Sobald er. zur
Einnahme derselben die Betriebsstätte verlassen hat, ist er der Ge-
legenheit, zur Fortsetzung der. Arbeit (mit Unterbrechung der Mahl-
zeit) herangezogen zu werden, viel }mehr entrückt, als im ersteren
Falle ?.
Unsere Naturalvergütungen sind ferner darin verschieden, dafs
die einen, wie Wohnung, Beleuchtung derselben, Schlafstätte, Mahl-
zeiten, Unterweisung, nur so wie sie geboten. werden, zu gewisser
Zeit, in. gewissem Raum, vom Arbeitnehmer persönlich (und etwa noch
von den Seinigen) genossen und genützt werden können®, während
die anderen zeitlich und räumlich und sonst seiner beliebigen Ver-
fügung unterstehen, so dafs insofern ihre Verwendbarkeit und Ver-
wertbarkeit unbeschränkt ist, namentlich der Rohstoffe zu Kleidung
and Nahrung *,
Endlich ist auch noch der Unterschied von Bedeutung, ob die
1 Zu dieser indirekten Verköstigung greift der Arbeitgeber nicht selten
darum, weil sein Betrieb die Einhaltung gewisser Speisestunden, wenigstens
durch die Arbeitnehmer, nicht gestattet, und er nicht so leicht als ein Gast-
haus die Kost für diejenige Zeit bereit zu stellen vermag, in der sie ein-
genommen werden kann.
2 Vgl. GewO. 8 189° Abs. 3, wonach den Gehülfen, Lehrlingen und
Arbeitern, wenn sie „ihre Hauptmahlzeit aufserhalb des die Verkaufsstelle
enthaltenden Gebäudes einnehmen“, eine anderthalbstündige, sonst nur eine
„angemessene“ Mittagspause zu gewähren ist. Nach der amtlichen Begründung
zum- Entwurf dieses Gesetzes ist „auf die gesundheitlichen Nachteile solcher
unregelmäfsigen, hastigen und durch Unterbrechungen. gestörten Mahlzeit
sowohl vom kaiserl. Gesundheitsamt als auch von der Komm. f. Arbeiterstat.
hingewiesen worden“. S. auch” Adler, Lage der Handlungsgehülfen S. 77.
Gleichwohl ist nach Nelken, Handwerker- und Arbeiterschutzgesetze S. 926
„nicht anzunehmen, dafs eine angemessene Ruhe dann nicht gewährt wird,
wenn der Gehülfe verpflichtet ist, während der Mahlzeit einen Kunden zu
bedienen“.
38 z, B. „der Haustrunk darf nur in der Brauerei genossen werden“.
Arbeitsordnung einer Brauerei (S. 3902).
4 z. B. verkauft der Arbeitnehmer das Getreide, das er als Drescher-
lohn erhält,. soweit er es nicht selbst verbraucht, an den Händler, oder an
den Arbeitgeber: Verhältnisse der Landarbeiter II, 489. II, 16. 20. Land-
arbeiter in den evang. Gebieten I, 85. 102.