Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

598 V. Abschn. Naturalvergütung. 4. Kap.: Erwerbsgelegenheit. 
Viertes Kapitel. 
Erwerbsgelegenheit. 
I. Die Erwerbs- oder Verdienstgelegenheit ist nur dann Natural- 
vergütung, wenn ihre Gewährung Gegenleistung ist für Arbeit, die 
dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer geleistet wird. Bei dieser wie 
bei jeder Naturalvergütung, wie auch bei der Geldvergütung ist es 
gleichgültig, ob der Arbeitgeber als der erscheint, welchem die 
Arbeit geleistet wird, d. h. ob er Empfänger der Arbeit ist (vgl. 
S. 106 fg.). Dafs der Arbeitgeber nicht Empfänger der Arbeit zu sein 
braucht, verdient bei der Naturalvergütung, die in Erwerbsgelegenheit 
besteht, hervorgehoben zu werden; denn bei dieser kommt es oft 
vor, dafs der bloße Empfänger der Arbeit auch die vom Arbeitgeber 
eingeräumte Erwerbsgelegenheit realisiert und daher scheinbar der 
Vergütende ist. So ist der Gast, welcher die dem Wirte als dem 
Arbeitgeber geleistete Bedienungsarbeit des Gastwirtsgehülfen em- 
pfängt (vgl. S. 97 oben), zugleich derjenige, der diesem das Trink- 
geld entrichtet. Zu dem Scheine, dafs hinsichtlich der Arbeit nicht 
der Wirt der Arbeitgeber jenes Gehülfen sei, gesellt sich hier noch 
der Schein, dafs hinsichtlich der Vergütung nicht der Wirt, der als 
Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet ist, Urheber der Vergütung 
sei, sondern der Gast. Mit der Zahlung des Gastes, der nicht der 
Arbeitgeber ist und nicht namens oder für Rechnung des Arbeitgebers 
zahlt, realisiert sich die Erwerbsgelegenheit. die der Wirt seinem 
Arbeitnehmer gewährt hat. 
Damit: die Erwerbsgelegenheit Naturalvergütung sei, darf mehr 
nicht als Erwerbsgelegenheit gewährt werden. Wenn hingegen 
einem Handlungsreisenden oder einem Filialvorsteher vom Prinzipal, 
in dessen Namen sie kontrahieren, Provisionen der von ihnen ge- 
schlossenen Geschäfte oder Prozente der Tageseinnahme als Entgelt 
zugesagt sind, so ist damit nicht Naturalvergütung in Gestalt einer 
Erwerbsgelegenheit, sondern Geldvergütung zugesagt. Denn die Geld- 
zahlungen., die von den dritten Kontrahenten jener Arbeitnehmer aus 
Getreidemähen um die Mandel, den achten Küps (Haufen), die zehnte Stiege; 
Roggen, Weizen, Bohnen je 100 Liter vom Hektar; Heuernte zweiter Schnitt 
gemäht und gedörrt um !/a oder !/s der Ernte; sämtliche Arbeiten bei Tabak 
oder Kartoffeln für die Hälfte des Ertrags: z. B. Verhältnisse der Landarbeiter 
1, 412. 4283. II, 86. 89. 106. 124 und an vielen anderen Stellen. III, 15/6. 77/8, 
95. 109 und sonst oft. Stieger, Landarbeiterfrage S. 22. Landarbeiter in 
den evang. Gebieten I. 75. 95 und sonst.
	        
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