Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

712 V. Abschn. Naturalvergütung. 4. Kap.: Erwerbsgelegenheit. 
vielmehr vergütet die Ständigkeit der Arbeit, das Moment, daß der 
Arbeiter sich dauernd bindet, dem Herrn seine Arbeitskraft zur Ver- 
fügung stellt; „mit anderen Worten, dafs er sich in ein Herrschafts- 
verhältnis begiebt, wird durch die Beleihung mit Land entgolten“. 
Mag immerhin diese Auffassung historisch begründet sein und für die 
ältere Zeit zutreffen *, so stellt sich doch das heutige Instverhältnis 
als auf dem gemeinen Arbeitsvertrag beruhend dar. Den geltenden 
Instkontrakt haben wir aus später (Bd. II) anzugebenden Gründen 
als Dienstvertrag zu betrachten, und die darin zugesagte Landnutzung 
ist eine Species der dem Dienstvertrag wesentlichen Vergütung, somit 
Gegenleistung für die im Vertrag zugesagte Arbeit. 
Dem läßt sich nicht entgegensetzen, dafs „in zahlreichen Fällen 
der Arbeiter, welcher Wohnung auf dem Gute oder welcher Land 
nimmt, genau dasselbe (an Geldlohn) erhält, wie derjenige, welcher 
sich vom eigenen Hause und Lande aus zur Arbeit begiebt“*. Denn 
die Instleute „haben überwiegend die kontraktlich ihnen obliegende 
Arbeit gegen einen Tagelohnsatz, der naturgemäfs bedeutend niedriger 
ist als der sonst ortsübliche . .. zu leisten“ (l. c. S. 15). Es ist ferner 
zu bedenken, dafs Landnutzung nicht bloß den Instleuten, sondern 
auch anderen Klassen von Landarbeitern gewährt wird, und die Ver- 
schiedenheit des Ursprungs in den Arbeitsverträgen nicht mehr er- 
kennbar ist: die Landnutzung ist Vergütung beim einen so wie beim 
anderen. Endlich ist die vom Instkontrakt gebotene Erscheinung, 
dafs für die vom Arbeitnehmer für eine gewisse Frist zugesagte 
mannigfaltige Arbeit eine Vergütung im Ganzen versprochen wird und 
daneben Vergütungen, die sich den einzelnen innerhalb jener Frist 
geleisteten Arbeiten anpassen? — diese Erscheinung ist weder auf den 
Instkontrakt beschränkt, noch ein Grund, die fürs Jahr gewährte 
Landnutzung nicht als Naturalvergütung der Arbeit anzusehen: ohen 
S. 483—84. Und worin sollte das „Herrschaftsverhältnis“ bestehen, 
dessen Begründung mit der Landverleihung entgolten wird, worin 
anders als in der Bereitschaft zur Arbeit? Diese Bereitschaft im 
ganzen kann sich aber nur durch Bereitschaft im einzelnen äußern, 
Indem sich der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers oder 
unaufgefordert zur Verfügung stellt und die ihm angewiesene Arbeit 
7 Vgl. Verhältnisse der Landarb. III, 17. 18. 763. 
* Weber a. a. 0. 8. 773 und in Brauns Archiv VII, 16: „Die Gutsherren 
pflegen sich dieserhalb in der Vorstellung zu gefallen, sie gewährten den 
besitzlosen Arbeitern Wohnung und Land ‘gratis?,“ 
% Beispiele in Verhältnisse der Landarb. III, 669. 737 und bei Stieger, 
Landarbeiterfrage S. 9—192. 13. 14.
	        
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