712 V. Abschn. Naturalvergütung. 4. Kap.: Erwerbsgelegenheit.
vielmehr vergütet die Ständigkeit der Arbeit, das Moment, daß der
Arbeiter sich dauernd bindet, dem Herrn seine Arbeitskraft zur Ver-
fügung stellt; „mit anderen Worten, dafs er sich in ein Herrschafts-
verhältnis begiebt, wird durch die Beleihung mit Land entgolten“.
Mag immerhin diese Auffassung historisch begründet sein und für die
ältere Zeit zutreffen *, so stellt sich doch das heutige Instverhältnis
als auf dem gemeinen Arbeitsvertrag beruhend dar. Den geltenden
Instkontrakt haben wir aus später (Bd. II) anzugebenden Gründen
als Dienstvertrag zu betrachten, und die darin zugesagte Landnutzung
ist eine Species der dem Dienstvertrag wesentlichen Vergütung, somit
Gegenleistung für die im Vertrag zugesagte Arbeit.
Dem läßt sich nicht entgegensetzen, dafs „in zahlreichen Fällen
der Arbeiter, welcher Wohnung auf dem Gute oder welcher Land
nimmt, genau dasselbe (an Geldlohn) erhält, wie derjenige, welcher
sich vom eigenen Hause und Lande aus zur Arbeit begiebt“*. Denn
die Instleute „haben überwiegend die kontraktlich ihnen obliegende
Arbeit gegen einen Tagelohnsatz, der naturgemäfs bedeutend niedriger
ist als der sonst ortsübliche . .. zu leisten“ (l. c. S. 15). Es ist ferner
zu bedenken, dafs Landnutzung nicht bloß den Instleuten, sondern
auch anderen Klassen von Landarbeitern gewährt wird, und die Ver-
schiedenheit des Ursprungs in den Arbeitsverträgen nicht mehr er-
kennbar ist: die Landnutzung ist Vergütung beim einen so wie beim
anderen. Endlich ist die vom Instkontrakt gebotene Erscheinung,
dafs für die vom Arbeitnehmer für eine gewisse Frist zugesagte
mannigfaltige Arbeit eine Vergütung im Ganzen versprochen wird und
daneben Vergütungen, die sich den einzelnen innerhalb jener Frist
geleisteten Arbeiten anpassen? — diese Erscheinung ist weder auf den
Instkontrakt beschränkt, noch ein Grund, die fürs Jahr gewährte
Landnutzung nicht als Naturalvergütung der Arbeit anzusehen: ohen
S. 483—84. Und worin sollte das „Herrschaftsverhältnis“ bestehen,
dessen Begründung mit der Landverleihung entgolten wird, worin
anders als in der Bereitschaft zur Arbeit? Diese Bereitschaft im
ganzen kann sich aber nur durch Bereitschaft im einzelnen äußern,
Indem sich der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers oder
unaufgefordert zur Verfügung stellt und die ihm angewiesene Arbeit
7 Vgl. Verhältnisse der Landarb. III, 17. 18. 763.
* Weber a. a. 0. 8. 773 und in Brauns Archiv VII, 16: „Die Gutsherren
pflegen sich dieserhalb in der Vorstellung zu gefallen, sie gewährten den
besitzlosen Arbeitern Wohnung und Land ‘gratis?,“
% Beispiele in Verhältnisse der Landarb. III, 669. 737 und bei Stieger,
Landarbeiterfrage S. 9—192. 13. 14.